§ 124
Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Pfarrer. Wir haben bereits im §. 121 den Charakter der Pfarrer und des Pfarrdienstes kennen gelernt. Gemäß der Fülle der geistlichen Gewalt, welche dem Bischof in allen Zweigen in seiner Eparchie über den gan- zen Klerus und das Volk im Sinne des göttlichen Rechts zusteht, ist derselbe der Pfarrer in seiner Eparchie. Mit Rücksicht darauf ist die Jurisdiktion eines Pfarrers in der betreffenden Pfarre keine selbstän- dige, sondern diese wird von ihm als den Vertreter seines Bischofs an einem bestimmten Ort und bei einer bestimmten Kirche ausgeübt. Allein trotz dieses Charakters unterscheidet sich diese Jurisdiktion von jeder anderen Jurisdiktion, welche der Bischof innerhalb der Grenzen seiner Eparchie anderen Geistlichen, z. B. den Bezirksprotopresbyteri, den Klostervorstehern, den Beichtvätern, den Predigern u. s. w. überträgt. Diese Geistlichen besitzen nur eine vom Bischof delegierte Jurisdiktion, welche auf Lebensdauer des Betreffenden übertragen werden, die aber der Bischof nach seinem Dafürhalten auch aufheben kann. Die Juris- diktion des Pfarrers dagegen ist eine ordentliche und ständige; derselbe wird in der betreffenden Pfarre als ständiger Vertreter des Bischofs im Hirtendienst auf Lebensdauer bestellt, und kann ihm die einmal über- tragene Jurisdiktion nur infolge eines Deliktes auf Grund eines for- mellen gerichtlichen Verfahrens entzogen werden. Die Jurisdiktion des Pfarrers im ebenerwähnten Sinne erstreckt sich innerhalb der gesetzlich festgesetzten Grenzen über das ganze Territorium der betreffenden Pfarre. Der 17. Kanon des IV. allgemeinen Konzils bestimmt, daß die Grenzen des Kirchengebietes genau festgesetzt sein müssen, und von niemanden verletzt werden dürfen, namentlich wenn der Bestand derselben seit langer Zeit, welche der Kanon mit 30 Jahren festgesetzt, nachgewiesen ist. Im Falle eines Grenzstreites haben die kompetenten Obrigkeiten zu entscheiden Innerhalb der Grenzen der betreffenden Pfarre darf 26 Art. 1—12 des I. Kapitels, Art. 15 des IL Kapitels und Art. 2 8 - 3 0 des IV. Kapitels d e s Gesetzes vom Jahre 1893. 27 Verordnung der montenegrinischen Metropolie vom 24. Februar 1900. §. 124. 1 Siehe auch den 25. Trull. Kann. §. 125. Die besonderen Pflichten des Pfarrers. 417 kein Geistlicher außer dem Pfarrer die heiligen Handlungen verwalten oder irgendeine Jurisdiktion ausüben 2. Der Jurisdiktion des Pfarrers unterstehen alle Personen, welche sich ständig oder zeitweilig in der Pfarre aufhalten. Dieser Jurisdiktion unterstehen auch die zufällig in der Pfarre sich vorübergehend aufhal- tenden Personen, insofern sie eines kirchlichen oder hirtlichen Dienstes bedürfen, da auch für die Fremden nur der Pfarrer berechtigt ist den erwähnten Dienst zu verrichten. Der Jurisdiktion des Pfarrers unter- stehen auch die in der Pfarre ständig ansäßigen nicht eingereihten Soldaten 3. Für diese Personen insgesamt ist der Pfarrer innerhalb der Grenzen der Pfarre der ständige und ordentliche Verwalter jeder heiligen Hand- lung. Er ist der ständige und ordentliche Lehrer und Verkünder des Wortes Gottes, sowie der Verwalter aller Angelegenheiten, welche auf das kirchlich-gottesdienstliche und auf das kirchlich-administrative Leben in der Pfarre Bezug haben. In dieser Eigenschaft hat er den Anspruch auf die gesetzlich bestimmte Dotation (§. 166) und auf den Ehrenvorrang in privaten Versammlungen und in jenen der Kirchengemeinde (§. 123). .§. 125. Die besonderen Pflichten des Pfarrers. Der Pflichtenkreis des Pfarrers ist sehr ausgedehnt, da er in seiner Gemeinde nicht nur den Dienst als Glaubenslehrer, als Lehrer der Moral und als Priester zu versehen, sowie als Muster des Guten und Edlen zu gelten hat, sondern auch alle amtlichen auf das Leben der Kirchengemeinde Bezug habenden, ihm von der Kirchen- und Staats- gewalt übertragenen Geschäfte zu besorgen hat. Die bereits im §. 62 dargelegten allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hie- rarchie beziehen sich auch in jeder Beziehung auf den Pfarrer. Auf Grund der bestehenden Gesetze wollen wir die Pflichten des Pfarrers als Stellvertreters des Bischofs in der Pfarre in derselben Gruppierung anführen, in welcher die Rechte des Eparchial-Bischofs dargelegt wurden (§. 108). Es sollen in Betracht gezogen werden: 1) die Pflichten des Pfarrers in seinem Privat-, Familien und gesellschaftlichen Leben, 2) die Pflichten desselben als Lehrer des Glaubens und der Moral, 3) die Pflichten desselben als Priester der höheren Weihen und 4) die Pflichten, welche sich auf seine amtliche Stellung in der Pfarre beziehen. I. Mit den Pflichten des Pfarrers, welche sich auf sein Privat-, Familien- und gesellschaftliches Leben beziehen, beschäftigt sich ein- 2 12. 23. Ap. Kanon; 11. 13. Kanon des IV. allgem. Konzils. 3 Siehe für Österreich die Verordnung des Kriegsministeriums vom 22. April 1897 Z. 1977. MilaS, Kirch«nreclit. 27 418 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. gehend die Pastoraltheologie und der erste Teil des Buches ״über die Pflichten der Pfarrgeistlichkeit”. Hier soll noch insbesonders Folgendes angeführt werden: 1) Der Pfarrer soll seinem Verhalten sowohl im öffentlichen als auch im Privatleben eine besondere Sorgfalt angedeihen lassen; er soll daher a) stets die seinem Amte entsprechende Kleidung tragen b) sich 2 nicht mit weltlichen Angelegenheiten befassen , sowie alles unterlassen, was sich mit seiner Stellung nicht verträgt 3 , c) keine seinem Amte nicht geziemende Unterhaltungsorte besuchen 4 , bei den Unterhaltungen in den Häusern seiner Pfarrlinge nur solange verharren, als dies sein geistliches Amt gestattet 5 , d) er darf in seinem Hause außer den eng- sten Verwandten 6 keine fremde Frauensperson beherbergen; sein Haus und die Bewohner desselben müssen in jeder Beziehung ein Muster der Ordnung und Frömmigkeit bieten 7. 2) Der Pfarrer ist verpflichtet, jederzeit die heilige Schrift, sowie die Schriften der heiligen Väter zu lesen, die theologischen Studien nicht aus dem Auge zu lassen, sich mit geistlichen Zeitschriften zu befassen, Predigten zu verfassen, nach Tunlichkeit Abhandlungen über theologische und die Pastoralpraxis betreffende Gegenstände auszu- arbeiten 8 . 3) Der Pfarrer ist verpflichtet, in sich selbst und durch Wort und Tat auch bei seinen Pfarrlingen die Gefühle der Untertanentreue gegen- §. 125. 1 27. Trull. Kanon; VII. allgem. Konzil 16. Kanon; Gangra 12. 21. Kanon. Siehe für Serbien die Verordnungen der bischöflichen Synoden vom Oktober 1854 Z. 10, September 1863 Z. 29, Oktober 1884 Z. 15 und 59, Juni 1890 Z. 77 und November 1898 Z. 157. Für Dalmatien d a s Konsistorial-Zirkular vom 11. Septem- ber 1889 Z. 1191, 24. November 1890 Z. 1632, 25. Juni 1892 Z. 1412, 12. Septem- ber 1892, Z. 2083. Für Rußland §. 38 der Instruktion für die Bezirksaufseher. 2 6. 81. Kan. Apost.; VII. allgem. Konz. 10. Kan.; Karth. 16. Кап.; I. II. Sy- node 11. Kan. Siehe das Sendschreiben der Patriarchal-Synode von Konstantinopel vom Mai 1797, d a s Rundschreiben der Synode von Athen vom 22. Juli 1851, Z. 993, die Entscheidung der bischöflichen Synode in Belgrad vom Oktober 1883 Z. 59. 3 9. Trull. Kan.; Nomok. IX, 27 (Ath. Synt. I, 2 0 1 - 2 0 9 ) . 4 54. Kail. Apost.; 24. 51. 62. Trull. Кап.; VII. allgem. Konz. 22. Kan.; Laod. 24. 55. Kan.; Karth. 40. 60. Kan. Für Serbien die Verordnung der bischöflichen Synode vom Oktober 1884 Z. 14, vom Oktober 1892 Z. 110. Für Dalmatien das Konsistorial-Zirkular vom 24. November 1890 Z. 1632. 5 24. Trull. Kan.; Laod. 54. Kan. 6 Siehe Anm. 24. des 62. Für Serbien siehe die Verordnung der bischöf- lichen Synode vom September 1891, Z. 115. Für Dalmatien das Konsistorial-Zirkular vom 11. September 1889, Z. 1191. ‘ Siehe den zweiten Abschnitt des I. Teiles des Buches über die Pflichten der Pfarrgeistlichen. Vergl. Pjevnicki, Svjaäcenik. (Kiew, 1886) S. 101 ff. 8 I. Tim. 4, 13. 15. 16. Kolos. 3, 16. Für Dalmatien siehe das Konsistorial- Zirkular vom 11. September 1889 Z. 1191 und 24. November 1890 Z. 1632. Vergl. Pjevnicki, erwähntes Werk S. 194 ff. §. 125. Die besonderen Pflichten des Pfarrers. 419 über dem Herrscher sowie den Gehorsam gegenüber den Behörden und den Staatsgesetzen zu pflegen 9 . Bei der Ausübung der verfassungs- mäßigen Rechte soll er stets als Priester des Friedens und Lehrer der Moral auftreten und niemals einer oder der anderen politischen Partei anhängen. Bei dieser Gelegenheit soll er die Pfarrlinge zum Frieden und überlegten Handeln ermahnen, sie von jeder Leidenschaftlichkeit und von jedem unüberlegten und vielleicht auch ungesetzlichen Vor- gehen abhalten 10. II. Die wichtigsten Pflichten des Pfarrers als Lehrer des Glaubens und der Moral sind: 1) das Halten von Predigten in der Kirche namentlich an Sonn- und Feiertagen, über Stellen aus der heiligen Schrift, je nach den geist- lichen Bedürfnissen der Pfarrlinge, unter stetem Festhalten an der kirch- lichen Lehre 1 1 ; 2) die Unterweisung der Jugend in der Glaubenslehre an Sonn- und Feiertagen in der Kirche zu einer hiezu geeigneten Zeit durch Bekanntmachen derselben mit den Grundzügen des Glaubens und durch Einflößen der Gottesfurchrt, sowie die Belehrung auch der Erwachsenen, welche sich für die Beichte vorbereiten 12, insbesondere die Unterwei- sung der Brautleute bei der Eheschließung 13, der Paten bei der Taufe 14, sowie der Häftlinge 15. Die Erfüllung des Lehramtes in seiner Pfarre wird dem Pfarrer zur besonderen Pflicht gemacht, widrigens derselbe 9 84. Ap. Kanon und Kommentar des Archim. Johann zu diesem Kanon (I, 2 3 4 - 2 3 5 ) . 10 Siehe die Verordnung der Belgrader bischöflichen Synode vom Oktober 1883 Z. 59 und d a s Zirkular der Synode zu Athen vom 16. April 1870 Z. 796. 11 58. Kan. Apost.; 19. Trull. Kan.; I. II. Synode 9. Kan. Für Serbien siehe die Verordnung der bischöflichen Synode vom September 1864, Z. 42 und Oktober 1884 Z. 13; für d a s Königreich Griechenland die Synodal-Verordnungen vom 26. Oktober 1850, Z. 179, 27. November 1856 Z. 6511, 19. Juni 1858, Z. 8717, 27. Ok- tober 1861 Z. 7346, 8. Jänner 1871 Z. 2482, 3. Juni 1874 Z. 362 und a n d e r e ; für Rußland Art. 8, 9, 10, 12, 13 des Konsistorial-Statuts vom Jahre 1883; für Bulga- rien Art. 142 Pkt. 2 des Exarchal-Statuts vom Jahre 1895; für Dalmatien das Kon- sistorial-Zirkular vom 11. September 1889 Z. 1191 und 24. November 1890 Z. 1632. 12 10. Kan. des VII. allgem. Konzils. Balsamon über die Katechese (Ath. Synt. IV. 523). Für Rußland siehe Art. 11 des Konsistorial-Statuts vom Jahre 1883. Für Serbien Verordnung der bischöflichen Synode vom Mai 1857 Z. 3. 13 §. 122 des Buches über die Pflichten der Pfarrer. Siehe ״Belehrung für die Neuvermälten” im großen Ritualbuche. Kap. 18. 14 §§. 80 und 87 de Buches über die Pflichten der Pfarrer. Siehe ״Ermahnung für die Taufpaten” im großen Ritualbuche. Kap. 9. 15 Buch über die Pflichten der Pfarrer §. 39, 40. Für Serbien Verordnung der bischöflichen Synode vom Mai 1858 Z. 8. Für Österreich §. 272 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852 und die Hofdekrete vom 23. April und 11. Mai 1810 über den diesfälligen Vorgang des Pfarrers 27* 420 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. der Exkommunikation verfällt und im Falle der Widerspenstigkeit ab- gesetzt wird 1 6 . 3) Die Katechisierung der Kinder in den Volksschulen 17. 4) Die Sorge dafür, daß bei den kirchlichen gottesdienstlichen Handlungen sowie bei Verrichtung außergewöhnlicher Dienste für die Pfarrlinge, die Lehre der orthodoxen Kirche sorgfältig beachtet und keine Neuerung im Lesen und im Gesang eingeführt werde 1 8 . 5) Die Verhinderung der Verbreitung von Büchern in der Pfarre, welche dem Glauben zuwiderlaufen und im allgemeinen aller Bücher unmoralischen Inhaltes. Hierüber hat der Pfarrer der Eparchialbehörde sogleich zu berichten 19. 6) Die Bekämpfung jedes Versuches der Verbreitung eines anderen Glaubens zum Nachteil der Pfarrlinge und die Berichterstattung hierüber an die Eparchialbehörde 20 . 7) Die Sorge für die Bibliothek der Kirchengemeinde in der Rich- tung, daß für dieselbe aus kirchlichen Mitteln die notwendigen Glaubens- bücher sowie Bücher moralisch-belehrenden Inhaltes angeschafft werden, um den Pfarrlingen die Möglichkeit zu bieten, hieraus den möglichsten Nutzen zu ziehen 21 . III. Als gesetzlichem Vermittler zwischen Gott und dem ihm an- vertrauten Volke sowie als Organ, durch welches das Volk Teilhaber der göttlichen Gnaden wird, obliegen dem Pfarrer in seiner Pfarre fol- gende Pflichten: 1) Die Abhaltung des täglichen Früh- und Abendgottesdienstes; an Sonn- und Feiertagen überdies der Liturgie, welche während der großen Fasten auch am Mittwoch und Freitag zu zelebrieren ist, sowie die Verrichtung der vorgeschriebenen öffentlichen heiligen Handlungen zu den durch die Kirchenverfassung vorgeschriebenen Zeiten 22 . 18 58. Kan. Apost.; 19. Trull. Kan.; §. 10 des Buches über die Pflichten der Pfarrer. 17 Für Dalmatien §. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1872, Konsistorial-Zirkular vom 24. November 1890 Z. 1632, 8. August 1891 Z. 1315 und 24. April 1895 Z. 981. Für Rußland Art. 14 des Konsistorial-Statutes vom Jahre 1883. 18 75. Trull. Kanon; §. 78 des Buches über die Pflichten der Pfarrer. 13 Sendschreiben der Patriarchal-Synode von Konstantinopel vom 1. März 1839. 20 Für Dalmatien bischöfliches Zirkular vom 5. März 1896 Z. 245. Vergl. für Österreich das interkonfessionelle Gesetz vom 25. Mai 1868 Art. 7. 21 Siehe für Rußland die Synodal-Verordnung vom 3. Dezember 1867 und §. 1 der Instruktion für die Bezirksaufseher. Für Serbien die Verordnung der bi- schöflichen Synode vom Oktober 1886 Z. 21. Für Dalmatien das Konsistorial-Zir- kular vom 8. August 1891. Z. 1314. 22 8. apost. K a n o n ; IV. allgem. Konzil 4. Kan.; 52. 80. Trull. Kanon; 3. Kanon von Karthago und Kommentare zu diesen Kanones. Für Rußland Synodalverordnung vom 28. April 1830. Für Serbien die Verordnungen der bischöflichen Synode vom Juni 1846 Z. 7, Oktober 1854 Z. 9 und vom Mai 1856 Z. 1. Für Bulgarien Art. 142 §. 125. Die besonderen Pflichten des Pfarrers. 421 2) Die unverzügliche Verrichtung jeder heiligen Handlung über Verlangen der Pfarrlinge 23. 3) Die Verkündigung der vom Volke einzuhaltenden Festtage vom Ambon in der Kirche, und die Sorge dafür, daß dieselben von jeder- mann gehalten werden 2 4 . 4) Das Spenden der heiligen Sakramente seinen Pfarrlingen, also : die Taufe der Kinder der Pfarrlinge 25 , die Entgegennahme der Beichte 26 , die Trauung 27 , das Eheaufgebot 28 , die Beerdigung der Pfarrlinge 29 , die Führung des Buches über das Brautexamen der Brautleute 30 und des Buches über diejenigen, welche die Beichte abgelegt haben 3 1 . 5) Die Überwachung der Reinheit und Ordnung in der Kirche und der für den Gottesdienst bestimmten Geräte 32 , ferner die Verhinderung des Gebrauches solcher Geräte für häusliche Zwecke sowie die Sorge darüber, daß mit derartigen unbrauchbar gewordenen Geräten kein Mißbrauch geübt wird 3 3 . 6) Die Aufsicht darüber, ob der Diakon und die Träger der nie- deren Grade (Anagnosten, Psalten, Paramonari) ihren Dienst genau erfüllen, widrigens die nötigen Maßregeln zu treffen sind, damit sie vom Dienste ertfernt und durch andere ersetzt werden 3 4 . IV. Am ausgedehntesten ist der Pflichtenkreis des Pfarrers hin- sichtlich seiner Stellung als Oberhaupt und Verwalter der Pfarre. In dieser Beziehung ist Folgendes zu erwähnen: des Exarchal-Statuts vom Jahre 1895. Für Rumänien Art. 18 d e s Gesetzes vom Jahre 1893. 23 ״Sei Tag und Nacht für die Taufe, Buße und Eucharistie bereit Wenn du jemanden aus Faulheit und Unachtsamkeit vernichtet hast, so möge die Qual desselben dich treffen”, heißt es in der bischöflichen Belehrung. 24 66. Trull. K a n o n ; 61. Kanon von Karthago. Für Griechenland Synodal- Zirkular vom 25. Mai 1860 Z. 4628. Für Serbien die Verordnung der bischöflichen Synode vom September 1897 Z. 56. Für Rußland Synodalverordnung vom 16. Juli 1722. 25 50. apost. Kanon. Buch über die Pflichten der Pfarrer. §. 84. 2Ii 52. apost. Kanon. Buch über die Pflichten der Pfarrer. §. 99. 21 Krmöija 50. Kap. 28 KrmCija 50. Kap. Sind die Brautleute aus verschiedenen Pfarren, dann muß das Aufgebot in beiden Pfarren erfolgen (Ibid.). 50. Kanon von Karthago. Buch über die Pflichten der Pfarrer. §. 116. 30 Siehe s. 183 dieses Buches. 31 Bischöfliche Belehrung. Vergl. Art. 16 des russischen Konsistorial-Statutes vom Jahre 1883. 32 Bischöfliche Belehrung. Für Rußland Art. 39—41 des Konsistorial-Statuts vom Jahre 1883. Für Serbien Art. 38 Pkt. 4 des Gesetzes vom Jahre 1890. Für Dal- matien Konsistorial-Zirkular vom 11. September 1889. Z. 1191, Für Bulgarien Art. 142 des Exarchal-Statuts vom Jahre 1895. 33 73. apostolischer Kanon; I. II. Synode 10. Kanon; Gregorius von Nyssa 8. Kanon und Kommentare zu diesen Kanones. 34 Basil. d. Gr. 89. Kanon und Kommentare. 422 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. 1) Wie der Bischof verpflichtet ist, ununterbrochen am Orte der Kathedrale zu weilen (§. 110), ebenso muß der Pfarrer unausgesetzt an jenem Orte residieren, nach welchem die Pfarre benannt ist. Eigen- mächtig darf er sich aus diesem Orte unter keinem Vorwand entfernen, am wenigsten dann, wenn in dem betreffenden Orte eine epidemische Krankheit herrscht oder die Pfarre irgendeiner Gefahr ausgesetzt ist 35 . Nur im Falle dringender Notwendigkeit darf er sich auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis der kompetenten Behörde entfernen; im entge- gengesetzten Falle unterliegt er der Bestrafung 36 . 2) Als ständiger Beamter mit einer bestimmten Jurisdiktion in der Pfarre muß der Pfarrer seine besondere Kanzlei in seinem Hause be- sitzen, fürderen Einrichtung jene gesetzlichen Vorschriften gelten, wel- che für jede andere Kanzlei vorgeschrieben sind. In diesem Amte hat der Pfarrer alle Schriften und Bücher, welche auf die Pfarre und deren Angehörige Bezug haben, aufzubewahren; hieher gehören: das Protokoll der eingelaufenen und abgesendeten Akten, das Protokoll der bischöf- lichen Rundschreiben, der Konsistorial-Verordnungen, der Protopresby- teral-Instruktionen, das Operat über die Volkszählung in der Pfarre, die Pfarrmatriken, die Inventare des Kirchenvermögens, die Bücher über die Einkünfte und Ausgaben der Pfarre etc 37 . Unter diesen amtlichen Schriften und Büchern sind die Pfarrmatriken die wichtigsten. 3) Die Pfarrmatriken sind die grundlegenden Schriften für die ge- samte menschliche Gesellschaft. Kirche und Staat messen denselben die größte Wichtigkeit bei s s . Die Pfarrmatriken sind in den ersten Jahr- 35 62. apostolischer Kanon; I. allgem. Konz. 11. Kanon; Petrus von Alexan- dria 3. 10. Kanon. D a s Buch über die Pflichten der Pfarrer. §. 5 und 6. Verordnung der Patriarchal-Synode von Konstantinopel vom 5. März 1837. Für Serbien Ver- ordnung der bischöflichen Synode vom September und Oktober 1897 Z. 38 u. 14. 38 I. allgem. Konzil 15. u. 16. Kanon und Kommentare. Für Rußland §. 31 der Instruktion für die Bezirksaufseher. Für Serbien Art. 31 Pkt. 10 des Gesetzes vom Jahre 1890. Für Balgarien Art. 3 und 4 II des Exarchal-Statutes 1893. Für Dalmatien Konsistorial-Zirkular vom 13. Juni 1901 Z. 1443. 37 Für Dalmatien die Konsistoriai-Zirkulare vom 8. August 1891 Z. 1305, 30. Juli 1892 Z. 1721, 29. Oktober 1892 Z. 2448, 17. November 1899 Z. 2729. Für Serbien Art. 38 Pkt. 5 u. 8 des Gesetzes von Jahre 1890. 33 Für Österreich das kaiserl. Patent vom 1. Mai 1781 (§. 112). Für Serbien die Ministerial-Verordnung vom 28. April 1884 Z. 1654. Für Rußland Art. 1035. Band IX. der Gesetzsammlung (Ausgabe 1876). Für Griechenland Gesetz vom 16. März 1854. Nur in den Ländern der ungarischen Krone wird den Pfarrmatriken seitens der Staatsgewalt der Charakter öffentlicher Urkunden nicht zuerkannt. Die bezügliche gesetzliche Bestimmung enthält der XXXIII. Gesetzartikel vom Jahre 1894, wonach in Ungarn die Staatsmatriken, welche von Staatsbeamten geführt werden, eingeführt sind. In der Karlowitzer Metropolie werden die Matriken wohl auch heute durch Geistliche geführt, allein diese Matriken haben nur eine innerkirchliche Be- deutung (siehe das Synodal-Sendschreiben vom 17. September 1895). §. 125. Die besonderen Pflichten des Pfarrers. 423 hunderten des Christentums entstanden und werden dieselben auch gegenwärtig in der ganzen morgenländischen Kirche in gleicher Weise durch die Geistlichen geführt, wie dies bereits durch viele Jahrhunderte der Fall war 3 9 . Da die Matriken als öffentliche Bücher für die Kirche und für den Staat der strengen Kontrolle beider Teile unterliegen, so ist der betreffende Pfarrer verpflichtet, sich bei der Führung der Matri- ken genau an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten, welche in die- ser Beziehung erlassen worden sind i 0 . In jeder Pfarre und in jeder selbsständigen Kaplanei werden die Geburts-, Trauungs- und Sterbe- Matriken geführt. Die Eintragungen in die Matriken dürfen nur in der durch die bezüglichen staatlichen und kirchlichen Instruktionen vorge- schriebenen Weise erfolgen. Jede Vernachlässigung der Vorschriften, deren sich der Pfarrer in dieser Beziehuug schuldig macht, wird auch 39 Die Führung dieser Matriken finden wir bereits in den ersten Zeiten der Kirche. Dionysius Areopagita De ecclesiastica hierarchia, cap. II. p. 2, §. 5 (Ed. Migne) erwähnt das Buch, in welches die Geistlichen die Namen der Getauften und ihrer Paten eingetragen haben. Zur Zeit des Cyprianus von Karthago wurden die Namen der verstorbenen Christen in besondere Dyptichen eingetragen, aus welchen diese Namen beim allgemeinen Gottesdienst verlesen wurden (Cypriani ep. 16. 62). Um für die abgeschlossene Ehe einen Beweis zu erbringen, mußten diejenigen, welche keine besonderen Eheverträge geschlossen haben, gemäß einer (74.) Novelle des Kaisers Justinianus, also in der ersten Hälfte d e s VI. Jahrhun- derts, sich beim betreffenden Priester einfinden, welcher mit noch zwei oder drei Geistlichen eine Urkunde ausfertigte, in welcher die Zeit und der Ort der Eheschlie- ßung und die Namen der Brautleute eingetragen wurden. Diese Urkunde wurde unter den übrigen Akten der Kirche aufbewahrt. Dies war die ursprüngliche Ein- richtung. Als jedoch der Staat aus diesen Kirchenmatriken die für seine Zwecke nötigen Daten zu schöpfen begann, wurden diese Matriken in ihrer gegenwärtigen Form eingerichtet. 40 Für Österreich kaiserl. Patent vom 20. Februar 1784 (Jos. G.-S. IV. Teil N. 113) auf dessen Grundlage die bezügliche Instruktion für Dalmatien mit der Gubernial-Kundmachung vom 20. August 1816, Z. 13.529 erlassen wurde. Für Ser- bien die Verordnuug der bischöflichen Synode vom Mai 1884 Z. 7. Für Rußland Art. 1037 u. 1038 Band IX der Gesetzsammlung (Ausgabe 1876) und Art. 99 des Konsistorial-Statutes 1883. Für Griechenland Gesetz vom 13. April 1852. Für Ru- mänien Gesetz vom 14. Mai 1882. Die Matriken und deren genaue Führung seitens der betreffenden Priester unterliegen der Kontrolle der Eparchialbehörde, welche der Staatsbehörde für die Matriken verantwortlich ist und die für die Matriken erforderlichen Bücher den betreffenden Pfarrgeistlichen ausfolgt.—Gemäß dem Gubernial-Zirkular vom 14. Juli 1825 Z. 12.062 sind in Dalmatien die Bezirkshaupt- leute berechtigt, die Pfarrmatriken durch Beisetzung ihrer Unterschriften und des Amtssiegels zu vidimieren. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Norm, welche in Österreich Geltung hat, denn nach der Entscheidung d e s Verwaltungs- gerichtshofes vom 24. November 1887 Z. 2753 hat die politische Behörde nur das allgemeine Aufsichtsrecht darüber, daß die Matriken nach den gesetzlichen Be- stimmungen geführt werden. Von der Vidimierung der Matriken seitens der Bezirks- hauptleute ist hier nicht die Rede. 424 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. von der staatlichen Obrigkeit bestraft 41 . Eine einmal vorgenommene Eintragung kann vom Pfarrer allein nicht richtiggestellt werden, son- dern es muß in dieser Beziehung die schriftliche Erlaubnis der vorge- setzten Behörde eingeholt werden 4 2 . 4) Die Auszüge aus den Matriken hat der Pfarrer allein auszufer- tigen, unter genauer Beobachtung der diesbezüglich bestehenden gesetz- lichen Vorschriften. Diese Auszüge werden entweder in der Form von Zeugnissen für Privatpersonen oder als förmliche Auszüge, welche der Pfarrer den kompetenten Behörden zu übersenden hat, ausgefertigt. Diese letzteren Auszüge hat der Pfarrer zu verfassen: a) alle drei Mo- nate für staatliche statistische Zwecke, b) jährlich für militärische Zwe- cke der Jünglinge, welche für den Kriegsdienst bestimmt sind, c) jähr- lich für Zwecke der Impfung der Kinder, welche im abgelaufenen Jahre geboren wurden, d) in allen jenen Fällen, welche in den betreffenden Instruktionen angegeben sind 4 8 . 5) Der Pfarrer hat entsprechend seiner Pflicht für die öffentliche Moral in der Pfarre zu sorgen und alles zu verhindern, was der Moral zum Abbruch gereicht, die Aufgabe, die vorgesetzte Behörde periodisch über alle jene Mängel zu verständigen, welche sich im Volke einge- bürgert haben und die Mittel zu suchen, um diese Mängel erfolgreich zu beseitigen. Hieher gehören namentlich die Berichte des Pfarrers über jene, welche im Konkubinat leben und keine gesetzliche Ehe eingehen wollen 44. 6) Der Pfarrer ist verpflichtet, eine eigene Chronik der Pfarre zu führen, um die wichtigeren Begebenheiten in der Pfarre nicht der Verges- 41 Für Österreich die Ministerialverordnung vom 30. September 1857 (R. G. Bl. N. 198). Für Serbien §. 142 des Strafgesetzbuches. 42 Für Österreich Die Ministerialverordnung vom 27. November 1859 Z. 10.901 in Dalmatieu mit der Statthalterei-Kundmachung vom 12. Dezember 1859, Z. 23.321 publiziert. 43 Instruktionen hiefür bestehen in allen Staaten. Für Dalmatien das Konsi- storial-Zirkular vom 29. Februar 1892, Z. 474. Für Rußland Art. 1047, 1048, 1052 Band IX der Gesetzsammlung (Ausgabe 1876) und Art. 271—274 des Konsistorial- Statutes vom Jahre 1883. Für Serbien VI. Band der Sammlung der Gesetze und Verordnungen S. 130. Für Griechenland königl. Verordnung vom 16. Mai 1859. Für Rumänien königl. Verordnung vom 5. April 1860. Über verschiedene Zeugnisse und Matrikenauszüge in Österreich siehe A. Griessl, Vorschriften und österreichische Gesetze und Verordnungen in den Matrikenangelegenheiten (Graz, 1891) S. 206 fg. Da in Ungarn nur die Staats- nicht aber die Pfarrmatriken anerkannt werden, so haben auch lediglich die von den betreffenden Beamten verfaßten Auszüge für die Staatsbehörden Beweiskraft. (§§. 28 u. 29 des XXXIII. Gesetzartikels vom Jahre 1894). 44 Für Österreich die Hofdekrete vom 9. Juli und 10. Dezember 1807, 2. De- zember 1808, 19. Juli 1815 und 2. November 1828. Für Serbien die Verordnung der bischöflichen Synode vom Mai 1857 Z. 3 und Art. 38 Pkt. 2 des Gesetzes vom Jahre 1890. Für Rußland Synodalukas vom 25. Jänner 1821. §. 126. Die Gehilfen und Stellvertreter des Pfarrers. 425 senheit anheimfallen zu lassen, sondern das Andenken an dieselben der Nachkommenschaft zu erhalten 45 . 7) Im §. 128 wird erwähnt werden, daß es Pflicht des Pfarrers sei, über die Verwaltung des Kirchenvermögens, der Stiftungen und der Vermächtnisse zu Gunsten der Kirche, der Schule und der Wohl- tätigkeitsanstalten zu wachen und die oberste Leitung in dieser Bezie- hung zu besorgen. In Ausübung der erwähnten und der übrigen Pflichten, hat der Pfarrer im Falle eines Zweifels an den kompetenten Protopresbyter oder im Wege desselben an das Eparchialkonsistorium sich zu wenden 46 .