§ 212
Die Wirkungen der Mönchstonsur. Durch die Mönchstonsur wird der Kandidat formell in den Mönchs- stand aufgenommen. Diesen Akt betrachten die heiligen Väter und Leher der Kirche als ein Sakrament ({iüotYjpiov), und vergleichen ihn mit dem Sakrament der Taufe und der Ehe. Der Mönschsstand trägt gleich dem Sakrament der Taufe den Charakter der Unauslöschbarkeit an sich, und das Band des Mönchsstandes ist ebenso unlöslich, wie das Eheband unter normalen Verhältnissen. Daher bestimmte der 7. Kanon des Konzils von Chalcedon, daß derjenige, welcher sich dem Mönchs- stande gewidmet hat, demselben nicht mehr entsagen dürfe; erfolgt die Entsagung trotzdem, so soll der Betreffende dem Anathem verfallen (dvat)-c[j.auCea9 , ai). Diese Lehre wurde sehr eingehend von Theo- doras Studita in seinen verschiedenen Schriften dargelegt 1 . Der Nomo- kanon verfügt, daß der Mönch, welcher dem Stande entsagt, das Kloster 1 - Ath. Synt. II, 672. Dies ist die 5. Novelle des Kaisers Leo (886—912) ab- gedruckt bei Zachariae, Jus gr. rom. III, 73—76.—Das Eigentumsrecht der Mönche ist dermalen in den einzelnen Staaten durch besondere Gesetze normiert. Das österreichische Hofdekret vom 7. Juli 1827 bestimmt in dieser Beziehung Folgendes: ״Kein in der Komunität lebender Ordensgeistlicher soll ein Seperat-Vermögen be- sitzen, wovon nur diejenigen eine Ausnahme machen, welche entfernt von ihrem Kloster oder Stifte als öffentliche Professoren oder sonst in einer anderen Anstalt sich befinden, und in der Lage sind, eine eigene Haushaltung zu führen”. Siehe meinen Kommentar zum 6. Kanon der IX. Partikularsynode in ״Pravila” II, 279—281. Der Ukas vom 21. Februar 1766 gestattet in Rußland den Klosteroberen bewegliches Vermögen zu besitzen, über welches sie zu Lebzeiten oder auf den Todesfall verfügen können. Das Recht Vermögen zu besitzen, steht auch den Mönchen jener russischen Klöster zu, in welchen kein coenobitisches Leben eingeführt ist; das- selbe gilt für die Mönche der idiorrhythmischen Klöster Griechenlands, von welchen im §. 213 die Rede ist. §. 212. 1 Insbesondere in seinem Schreiben an den Mönch Gregorius (lib. II. ep. 165) und an die Hegumenie Euphrosina (ep. 196). 668 VI. Teil. Das Leben der Kirche. verläßt und sich dem weltlichen Leben widmet, sowohl von der Kirchen- ais auch von der Staatsobrigkeit zu strafen sei, ihm das zufällig er- worbene Vermögen abgenommen und er gewaltsam (axcov) in das Kloster zurückgebracht werden müsse 2 . Die Kanones enthalten aber keine Bestimmung darüber, daß der Mönch den Austritt aus dem Mönchsstande verlangen und die Kirchenbehörde ihm dies gestatten kann. Diese Frage kann auch mit Rücksicht auf die Lehre der morgen- ländischen Kirche über den Charakter des Mönchsstandes in den Ka- nones nicht erörtert werden 3 . Der Lebenswandel der Mönche muß dem Stande gemäß einge- richtet sein. Je bedeutender die Pflichten, welche jemand übernimmt, desto größer die Verantwortung im Falle der Verletzung derselben. Dieser Grundsatz bezieht sich hauptsächlich auf die Angehörigen des Mönchsstandes, welche einen von der übrigen Gesellschaft ganz ver- schiedenen Lebenswandel führen, und die selbst für solche Handlungen, welche bei den übrigen Gläubigen kaum beachtet werden, streng be- straft werden. Da die Mönche nach ihrem freien Willen feierlich geloben, ein frommes Leben zu führen, so muß jedes dieses Leben verletzende ‘־Nomokanon IX, 32. Synt. des Blastares M, 16 (Ath. Synt. I, 222. VI, 395). Siehe auch das 44. Kapitel der Krmcija. 3 In der russischen Kirche ist dein Mönche gestattet, aus dem Mönchsstande auszutreten, in den Laienstand zurückzukehren und sich zu verehelichen. Die dies- bezügliche Norm ist im 36. Art. des Konsistorial-Statutes vom Jahre 1883 und im Art. 349 des IX. Bandes der russischen Staatsgesetze Ausgabe 1886 enthalten. Bis zum April 1823 galt auch in Rußland die allgemeine kanonische Praxis, daß kein Mönch aus dem Stande austreten und sich sodann verehelichen dürfe. In dem er- wähnten Zeitpunkte wandte sich der Vorsteher eines Klosters in der Jekaterino- slaver Eparchie, der Archimandrit Joasaph Lebedinski, an die Synode mit der Bitte, ihm den Austritt aus dem Mönchsstande zu gestatten (I. vollständige Gesetzsamm- lung Z. 29. 413). Nach langer Beratung in der Synode und im Staatsrate wurde der Bitte des Archimandriten Joasaph Folge gegeben, und wurden die oberwähnten gesetzlichen Verfügungen erlassen. Das Verfahren in einem solchen Falle ist fol- gendes: Vorerst versucht der Klosterobere den betreffenden Mönch davon abzu- bringen den heil. Stand zu verlassen; bleibt dies erfolglos, so hat ein vom Bischof bestimmter Geistlicher diesen Versuch zu erneuern, und endlich hat das Konsi- storium diesen Versuch vorzunehmen. Diese Versuche werden durch sechs Monate fortgesetzt, und gelingt es innerhalb dieser Zeit nicht, den betreffenden Mönch von seiner Absicht abzubringen, so erteilt ihm das Konsistorium die Erlaubnis aus dem Mönchs- und zugleich aus dem geistlichen Stande auszutreten (Siehe in meinen ״Pravila”. I, 446—450 und 500—501). Der aus dem Mönchsstande Ausgeschiedene ist berechtigt, eine Ehe zu schließen. Diese Praxis besteht seit 80 Jahren nur in der russischen Kirche. Wir haben uns an die besten gegenwärtigen Kanonisten Rußlands um Aufklärung darüber gewendet, wie die erwähnte Praxis der russischen Kirche mit den diesfälligen fundamentalen Lehren der morgenländischen Kirche ver- einbar ist. Aus den betreffenden Antworten ist zu ersehen, daß sie nicht in der Lage sind, die bezeichnete Praxis stichhältig zu rechtfertigen. §. 212. Die Wirkungen der Mönchstonsur. 669 Vorgehen derselben streng verurteilt werden. Die Kanones bedrohen daher jedes derartige Vorgehen der Mönche mit einer Strafe, welche viel härter ist als jene, die in einem gleichen Falle über jene verhängt wird, welche sich dem Klosterleben nicht gewidmet haben Das dies- fällige Entscheidungsrecht steht der Klostervorstehung und dem kompe- tenten Bischof zu 5 . Die Mönchstonsur und die abgelegten Gelübde ziehen eine ge- wisse Beschränkung der Mönche in der Ausübung gewisser Rechte nach sich. So darf a) der Mönch sich nicht mit weltlichen, militärischen, politischen, bürgerlichen und anderen ähnlichen Angelegenheiten befassen 6 . Daher können die Mönche keine Vormundschaft übernehmen 7 und auch nicht als Zeugen in zivilrechtlichen Angelegenheiten fungieren 8 . b) Der Mönch (Hieromonach) kann keine Ehe einsegnen 9 . Dies gilt für die im Kloster lebenden Mönche. Dagegen können die mit Zu- stimmung des kompetenten Bischofs im Pfarrdienste verwendeten Mönche Trauungen vornehmen und jene Sakramente verwalten, deren Verwal- tung den Presbyteri zusteht. c) Der Mönch kann nicht als Pate bei der Taufe fungieren 10. Dieses Verbot ist durch den Grundsatz begründet, daß der Mönch mit der Welt nichts gemein haben dürfe und daher auch nicht imstande wäre, die kanonisch vorgeschriebene Obsorge für den Täufling zu betätigen .״ 213 .§. Die Klöster. Anfangs lebten die Mönche getrennt an einsamen vom Welt- getriebe entfernten Orten in den ihnen erbauten Zellen (xsXXiov), wes- halb man sie auch xsXXicbioa nannte. Durch das Errichten solcher 4 Nomokanon IX, 29. XI, 5 (Ath. Synt. I, 210- 258). 5 Nomokanon XI, 4. 6 u. a. Synt. des Blastares M, 15 (Ath. Synt. I, 257, 258 u. a. VI, 393). 6 3. u. 4. Kanon des Konzils von Chalcedon und mein Kommentar. „Pravila”. I, 3 3 1 - 3 3 9 . ‘ Syntagma des Blastares M, 15 (Ath. Synt. VI, 395). Vergl. §. 192 des österr. bürgerl. Gesetzbuches. 8 Erwähnte Stelle im Syntagma des Blastares; vergl. §§. 581 und 591 des österr. bürgerl. Gesetzbuches. 9 Kanon 84 des Nomokanon zum Euchologion.. 10 87. Kanon des Nomokanon zum Euchologion. 11 Vergl. den Kommentar des A. Pawlow zum 84. Kanon des Nomokanon zum Euchologion (S. 215), woselbst die Verordnung des Patriarchen Gregorius V. von Konstantinopel vom Monate Mai 1806 angeführt ist, in weicher die Verfügung getroffen wird, daß weder die Hieromonachen noch die Bischöfe als Taufpaten und noch weniger als Trauzeugen fungieren dürfen. 670 VI. Teil. Das Leben der Kirche. Zellen an demselben Orte in geringen gegenseitigen Entfernungen ent- stand eine kleine Ansiedlung, welche nach ihrer Gestaltung Xaöpa (vicus) genannt wurde 1 und nach der Einführung des coenobitischen Lebens die Bezeichnung Monasterium (jiovaa7־jpiov) erhielt. Es gab besondere Mönchs- und Nonnenklöster; auch gemeinsame Klöster für Mönche und Nonnen waren nicht unbekannt, allein diese letzteren wurden im VIII. Jahrhundert durch das VII. allgemeine Konzil untersagt 2 . Nach der Bestimmung des 4. Kanon von Chalcedon darf ein Kloster nur mit Zustimmung des zuständigen Eparchialbischofs erbaut werden. In der neunten Partikularsynode wurde diese Bestimmung erneuert, und mit dem 1. Kanon dieser Synode die Anordnung getroffen, ״daß niemand ein Kloster ohne Wissen und Zustimmung des Eparchial- bischofs errichten dürfe; nur wenn der Bischof zustimmt und die Be- willigung erteilt (k%ioxb%oo ouvsiSoto? xod sxitpsirovto?), sowie nach Verrichtung des vorgeschriebenen Gebetes, wie dies von altersher nor- miert ist, soll das Kloster erbaut werden. Das Kloster selbst und alles, was zu demselben gehört, ist in das vorgeschriebene Buch einzutragen (ßpsßiqi syxaypa׳psai)־aO, welch’ letzteres im bischöflichen Archiv auf- zubewahren ist”. Im Sinne dieser kanonischen Grundnorm muß der- jenige, welcher ein neues Kloster erbauen will, dies dem zuständigen Bischof in dessen Gebiet das Kloster errichtet werden soll, anzeigen, welcher die Erlaubnis hiezu dann erteilt, wenn er die Überzeugung von der aufrichtigen Intention des Betreffenden ein Kloster zu erbauen gewonnen und sich versichert hat, daß den Betreffenden ein frommer Zweck ohne Schädigung anderer hiezu veranlaßt habe; wenn ferner konstatiert wurde, daß der Bauplatz geeignet ist und der Gründer die Gewähr dafür bietet, daß er das Kloster vollständig ausbauen und mit allem Erforderlichen ausstatten werde”׳. Nach erteilter Erlaubnis und nach Ausfertigung der betreffenden Urkunde über das Kloster und über das Vermögen desselben, wird vom Bischof bei der bezüglichen Feier- lichkeit das heilige Kreuz in den Grund des neuen Klosters (tö araopo- 4 ׳JCYjytov) eingelegt und dasselbe nach Vollendung des Baues geweiht . Das konsekrierte Kloster kann zu einer weltlichen Wohnstätte (z,oa|Uxöv xa׳cay(bytov) nicht umgewandelt werden, und ist das Kloster- vermögen stets im Eigentume des Klosters zu belassen. Die diesbe- zügliche Vorschrift ist im 24. Kanon des Konzils von Chalcedon ent- §. 213. 1 Daher wurde später ein großes Kloster mit mehreren Gebäuden Laura bezeichnet. 2 20. Kanon. Siehe auch meinen Kommentar zu diesem Kanon. ״Pravila”. I, 628. 3 Siehe den 17. Kanon zum VII. allgem. Konzil und die Kommentare des Zonaras und Balsamons zu demselben Kanon im Ath. Synt. II, 625. 626. 4 Karthago 6. Kanon. Nomokanon III, 14. XI, 1. Btasiares, Syntagma E, 12 (Ath. Synt. I, 117. 247. VI, 263). Siehe auch den Kommentar Balsamons zum 1. Kanon der IX. Partikularsynode (Ath. Synt. II, 650). §. 213. Die Klöster. 671 halten, und wurde durch den 49. Trullanischen Kanon sowie durch den 13. Kanon des siebenten allgemeinen Konzils erneuert. Diese Ka- nones normieren auch die Bestrafung desjenigen, welcher gegen diese Vorschrift handelt (ύποκεισθ-αι έκ των κανόνων έπιτιμίοις) 5 . Für die Integrität des Klostervermögens ist der Klosterobere und in erster Linie der zuständige Eparchialbischof verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit des Bischofs ist durch die ihm von den Kanones auferlegte oberhirtliche Pflicht begründet, über alles das zu wachen, was der Kirche und den frommen Instituten gewidmet ist. Unter dem Klostervermögen versteht man alle nutzbringenden Vermögenssubstanzen (αοτούργια) und alles bewegliche Eigentum des Klosters. Nach der Anordnung des 12. Kanon des siebenten allgemeinen Konzils hat der Klosterobere das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klosters bei persönlicher Verantwortung gegenüber dem Eparchial- bischof zu überwachen und dafür zu sorgen, daß das Klostervermögen dem Kloster erhalten bleibe und daß dasselbe nicht in weltliche Hände übergehe. Sollte sich dieser letztere Fall ereignen, so ist nach dem Gesetze alles dem Kloster zurückzuerstatten 6 . 5 Die Saekuiarisation der Klöster und Klostergüter, welche in verschiedenen Staaten in den letzten Jahrhunderten vorgenommen wurde, muß von diesem Ge- sichtspunkte als ein antikanonisches Vorgehen betrachtet werden. Die Kirche hatte daher einen gerechtfertigten Grund ihre Stimme dagegen zu erheben, daß die Klöster aufgehoben und die Klostergebäude zum Zwecke des Staates verwendet wurden, oder daß die Kiostergüter für prophane Zwecke gebraucht wurden. Dieses Vorgehen des Staates kann jedoch nur dann mißbilligt werden, wenn durch die Saekuiari- sation das Heiligtum prophaniert wird; denn es können Fälle vorkommen, in welchen die Saekuiarisation gerechtfertigt sein kann. Im Nomokanon (XI, 1) und im Kommen- tare Balsamons zum 24. Kanon von Chalcedon wird erwähnt, daß aus gerechtfer- tigten Gründen (s£ soXo’-ftov akiöiv) das Kloster und das Klostergut auch zu an- deren Zwecken verwendet werden können, daß also eine Art der Saekuiarisation doch gestattet sei. Das Kloster oder das Klostergut kann natürlich niemals der Kirche entfremdet und in Privateigentum oder in prophanes Eigentum umgewan- delt werden. Können aber nach den Zeit- und Ortsverhältnissen das Kloster und das Klostergut einen größeren Nutzen dann gewähren, wenn sie zum Beispiele einer Erziehungsanstalt zugewendet werden, in welcher tüchtige Geistliche, gute Lehrer oder ein guter Nachwuchs für die schönen Künste etc. herangebildet werden, und würde diese Anstalt unter die unmittelbare Aufsicht der Kirchengewalt ge- stellt, dann wird ein solches Vorgehen nicht mißbilligt, denn von den Kanones wird eine solche Umwandlung der Klöster nicht berührt, sondern sie verwerfen nur die Umwandlung der Klöster in weltliche Wohnstätten (xoajxtxä xara׳j(i>׳jfia) d. h. die Entziehung der Klöster dem Einfluße der Kirchengewalt, so daß sie ihren kirchlichen Charakter verlieren und zu weltlichen Gebäuden werden, in welchen ihr ursprüngliches Heiligtum dadurch verletzt werden könnte, daß sie in die Hände von Ungläubigen fallen und vielleicht auch zu unmoralischen Zwecken verwendet werden könnten. G Siehe den Kommentar des Zonaras zum 12. Kan. des VII. allgem. Konzils (Ath, Synt. II, 593) und meinen Kommentar zu demselben Kanon. ״Pravila”. I, 616. 672 VI. Teil. Das Leben der Kirche. Es wurde bereits erwähnt, daß alle Klöster samt den Mönchen vom zuständigen Eparchialbischof abhängen und seiner Aufsicht und Jurisdiktion sowohl in den äußeren Beziehungen als auch hinsichtlich der inneren Verwaltung unterstellt sind. Der Bischof sorgt für die Er- haltung des Klostervermögens, für die Befolgung der Klosterregeln, für die Hintanhaltung von Neuerungen im Klosterleben ohne sein Wissen, für die Vermeidung von Änderungen in der Klosterverwaltung ohne seine Zustimmung. Der Bischof bestätigt die Wahl des Vorstehers und der übrigen mit verschiedenen Dienstesverrichtungen betrauten Personen; ebenso unterliegt der bischöflichen Bestätigung jeder Beschluß der Klosterbruderschaft, mag sich dieser auf die Mönche, auf die Novizen, oder auf die Verwaltung des Klostervermögens beziehen. Damit der Bischof sich persönlich die Überzeugung verschaffe, daß das Kloster- statut in jedem Kloster befolgt und die Anordnungen der Kirchen- behörde ausgeführt werden, visitiert der Bischof die Klöster persönlich, oder er entsendet einen Stellvertreter, welcher ihm über die Visitation eingehenden Bericht zu erstatten hat. Im Bedarfsfalle bestellt der Bi- schof einen besonderen Exarchen für die Eparchial-Klöster (εξαρχος των μοναστηρίον), welchem die Aufgabe obliegt, die Klöster der Epar- chie zu überwachen und den Bischof über die Wahrnehmungen perio- disch zu informieren 7 . Im bischöflichen Konsistorium ist ein Mitglied, der Sakellarius, mit dem Referate über die Klöster betraut 8 . Mit Rücksicht auf das Verhältnis der Klöster zum Bischof als dem Oberhaupt der betreffenden Eparchie werden die Klöster Eparchial- Klöster (επαρχιακά oder ενοριακά μοναστήρια) genannt. Eine Aus- nahme in dieser Beziehung bilden die Stauropigial-Klöster oder Patri- archal-Klöster (σταυροπηγιακά, πατριαρχικά μοναστήρια). Diese Klö- ster sind von den Bischöfen, in deren Eparchien sie sich befinden unabhängig; dieselben sind vielmehr einem Patriarchen untergeordnet. Die erwähnte Benennung rührt davon her, daß ein Patriarch das heilige Kreuz behufs Einfügung in den Grund des Klosters (σταυροπήγιον, crucis fixio) und nicht der Eparchialbischof übersendet hat. Durch diesen Vorgang wurde das Privilegium der Unabhängigkeit des Klosters dem Eparchialbischofe gegenüber durch den Patriarchen festgestellt. In den Kirchenrechtsquellen kommt für diese Art der Klöster auch die Bezeichnung Patriarchal-Klöster vor. In diesen Klöstern wird bei den 7 Siehe die Verordnung des Patriarchen Germanus von Konstantinopel vom Jahre 1247 im Ath. Synt. V, 110. In Rußland besteht für mehrere Klöster ein be- sonderer ״Aufseher”, welcher aus der Zahl der Klostervorsteher gewählt wird, die Aufsicht über die betreffenden Klöster führt und dem Konsistorium hierüber Be- richt erstattet. Art. 119 des Konsistorial-Statuts und die „Instruktion für die Kloster- aufseher” vom 28. Mai 1828. 8 Siehe meine Abhandlung „Die Dignitäten”. Seite 131—132, §. 213. Die Klöster. 673 betreffenden Gottesdiensten nicht der Name des Eparchialbischofs, s o n—dern jener des Patriarchen kommemoriert; die Bestellung des Kloster- vorstehers, die Aufsicht über die Klostterverwaltung, die Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Bruderschaft gehören in die Kompetenz des Patriarchen, welcher durch seine Exarchen diese Klöster beaufsichtigt. Das Recht des Stauropegion hat jeder Patriarch in allen Eparchien seines Kirchengebietes; der Patriarch von Konstantinopel übt dieses Recht auch außerhalb der Grenzen seines Gebietes aus 9 . Zu den privilegierten Klöstern gehören auch die kaiserlichen Klöster, welche von frommen Herrschern zur Ehre Gottes gestiftet und mit allem Erforderlichen zur Erhaltung des Klosters und der Kirche sowie zum Unterhalte der Mönche ausgestattet wurden. Diese Zuwendungen wurden von den Herrschern in besonderen Urkunden festgestellt, wo- durch die Klostergüter von jeder Staatsabgabe befreit waren. Für solche Klöster wurden besondere Statute erlassen, in welchen neben dem gewöhnlichen Inhalte solcher Statute noch die privilegierte Stellung dieser Klöster hervorgehoben wurde 10. Die Klöster dieser Art waren dem zuständigen Bischof in geistlicher Beziehung nicht unmittelbar untergeordnet und wurden vollkommen selbständig administriert. Die Klosterverwaltung besorgte der Klosterobere mit einer bestimmten Zahl älterer Mönche, ohne hiefür jemandem Rechenschaft schuldig zu sein. Der Patriarch oder das Oberhaupt des betreffenden Kirchengebietes führte die Aufsicht darüber, daß in dem Kloster das Statut befolgt werde. Dieses Aufsichtsrecht übte der Patriarch ebenso wie bei den Stauropegialklöstern durch einen besonderen Exarchen, welcher jährlich während der großen Fasten das Kloster visitierte. Der Patriarch war berechtigt, über Vorschlag der Klosterbruderschaft den Hegumen nach vollzogener kanonisch vorgeschriebener Prüfung zu bestellen. Überdies erteilte der Patriarch oder der von ihm delegierte Bischof die Cheiro- tonie den für das Kloster erforderlichen Hieromonachen ״. Nach der von den Mönchen beobachteten Lebensweise werden die Klöster in coenobitische und idiorrhythmische Klöster eingeteilt. 9 Kommentar Balsamons zum 31. apost. Kanon und das Ei׳|־iXXtov des Patri- archen Germanus von Konstantinopel vom Jahre 1247 (Ath. Synt. II, 40—42. V, 110 ff.). Siehe auch den Kommentar des Archim. Johann zum 4. Kanon von Chalcedon (II, 268—269). In Rußland bestehen sieben Stauropegialklöster, welche unmittelbar von der heiligen Synode abhängig sind (Ukase vom 19. Iuni 1742, 31. August und 9. September 1832 u. a.). Vergl. §. 94. Anm. 8. 10 Siehe das Statut der Kaiserin Irene vom Jahre 1120 für das Kloster zur heil. Muttergottes bei Koustantinopel (Cotelerii Monum. eccl. gr. IV, 129—298). Vergl. Art. 10 des Statutes des Klosters Chi’.andar. 11 Siehe die Verordnung des Patriarchen Philotheus von Konstantinopel vom 1. Jänner 1365 (Acta Patr. Constantinop. I, 448) und die Kap. 10, 11, 14, 21 des vorerwähnten Statuts der Kaiserin Irene (loc. cit. p. 168. 169. 179. 183). *liai, fUrchenrecht. 43 674 VI. Teil. Das Leben der Kirche. Coenobitische Klöster (κοινόβια), von welchen bereits erwähnt wurde, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie als Eparchial- oder Stauropegialklöster gelten, diejenigen Klöster genannt, in welchen die Mönche ein gemeinsames Leben führen, vom Kloster bekleidet und mit allem Notwendigen ausgestattet werden, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmen, kein eigenes Vermögen besitzen und alle Einnahmen der Mönche in die Klosterkassa fließen. Alle Mönche sind vom Kloster- oberen (Hegumen, Archimandriten), welcher von ihnen gewählt wird und von der zuständigen kirchlichen Obrigkeit bestätigt wird, abhängig. Die idiorrhythmischen (ίδιόρρυθ-μα) oder freien Klöster entstanden im XIV. Jahrhundert. Die ersten Klöster dieser Art wurden am Berge Athos gegründet; später sind sie auch in anderen Gegenden zu finden. Die idiorrhythmischen Klöster (vom Worte ίδιόρρυθ-μος, sui juris) wur- den durch die äußeren gesellschaftlichen Verhältnisse im Orient, und durch das Überwiegen des praktischen Geistes über den alten streng asketischen Geist bei einzelnen Mönchen ins Leben gerufen. Die Kloster- regeln, die Frömmigkeit und das Gebet werden in diesen Klöstern ebenso gehalten wie in den coenobitischen Klöstern, nur das Gelübde der Armut (στενοχώρια) wird anders aufgefaßt. Jeder Mönch hat sein eigenes Vermögen, verpflegt sich in seiner Zelle mit den von ihm selbst zubereiteten Speisen, nur an Sonntagen vereinigt sich die Bruderschaft zum gemeinsamen Mahle. Die Gebete und die kirchlichen Funktionen werden gemeinsam verrichtet. Die Mönche widmen sich nach ihrer Wahl den Studien oder der handwerksmäßigen Beschäftigung und ent- richten ihren Verdienst zu einem bestimmten Teil für die allgemeinen Klosterauslagen, während sie den Rest für ihren Unterhalt und für die Beschaffung der zu ihrer Beschäftigung erforderlichen Utensilien ver- wenden. Für den Fall des Todes hinterlassen sie in der Regel ihr Privatvermögen einem Klosterbruder. Haben sie keinem solchen zum Erben eingesetzt, so übergeht das ganze Vermögen in die Klosterkassa. Der Klosterobere wird jährlich von den älteren Brüdern in einer Ver- sammlung der ganzen Bruderschaft gewählt. Er sorgt für den regel- mäßigen Gottesdienst, für die Einnahmen und Ausgaben zur Erhaltung der Kirche, der Klostergebäude und für den sonstigen Aufwand des Klosters und unterbreitet jährlich der Bruderschaft die bezügliche Rech- nung. In den idiorrhythmischen Klöstern zeigt sich, was die allgemeine Einrichtung des Klosterlebens anbelangt, eine Vermengung des anacho- retischen mit dem coenobitischen Leben, beiläufig in jener Art, wie dies zur Zeit der Organisierung des coenobitischen Klosterlebens durch Pachomius der Fall war 1 2 . Die Mönche dieser Klöster vertreten das 13 Über die idiorrhythmischen Klöster siehe Meyer, die Haupturkunden. S. 57 ff. Eine gewisse Ähnlichkeit besitzt im Abendlande der Orden der Karthäuser (ordo §. 213. Die Klöster. 675 Prinzip des persönlichen Selbstbewußtseins über die Aufgabe des Mönch- tums und daher trachten sie, durch ihre Lebensführung und durch ihre Werke sich des Standes würdig zu erweisen. Dieses Prinzip, dessen Vorteile nicht in Abrede gestellt werden können, entspricht jedoch nicht dem Grundgesetze des Mönchtums, wonach Armut und Unterordnung des eigenen Willens unter jenen des Klosteroberen die Grundbedin- gungen der Institution des Mönchtums bilden. Da jedoch das Leben der idiorrhythmischen Klöster sich in der Praxis häufig der Institution des Mönchtums nachteilig erwies, wurden zu verschiedenen Zeiten Synodalverordnungen erlassen, welche gegen diese Art der Klöster gerichtet waren 13. Den griechischen idiorrhytmischen Klöstern (deren es gegenwärtig sehr wenige gibt) ähnlich, sind die russischen Klöster ohne gemein- same Lebensführung der Mönche (neobscezitelnie), welche in der zweiten Hälfte des XVIII. Jahrhunderts entstanden, als die russische Regierung zu den Klöstern gehörige Dörfer inkamerierte und als Ersatz hiefür die jährliche Entrichtung einer bestimmten Summe Geldes anordnete. Die Mönche solcher Klöster erhalten von diesen nur die Verpflegung, wäh- rend sie das sonst Erforderliche selbst erwerben müssen. Über das zu Lebzeiten erworbene Gut können die Mönche nach eigenem Gutdünken verfügen und sind nicht verpflichtet, etwas hievon an das Kloster ab- zugeben. Hat ein Mönch zu Lebzeiten über das erworbene Gut nicht verfügt, so fällt nach seinem Tode alles jenem Kloster zu, welchem er angehört hat. Die Disziplin ist im übrigen jener gleich, welche in den coenobitischen Klöstern besteht nur mit der Abweichung, daß die Mönche nicht berechtigt sind, den Klosteroberen selbst zu wählen; dieser wird vielmehr von der kirchlichen Oberbehörde ernannt 14 .