§ 62
Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hierarchie. Den Mitgliedern der Hierarchie stehen, der Wichtigkeit und Heilig- keit ihres geistlichen Amtes entsprechend, bestimmte, von den Rechten der übrigen Mitglieder der Kirche verchiedene Rechte zu. Als Diener des Altares Gottes und als diejenigen, welche die Aufgabe haben, allen in jeder Beziehung zum Muster zu dienen, sind sie auch durch beson- dere, den übrigen Gläubigen im allgemeinen nicht obliegende Pflichten gebunden. I. Die den Mitgliedern der Hierarchie oder dem Klerus in der Kirche zufallenden allgemeinen Rechte entspringen aus derjenigen Gewalt, welche sie durch das göttliche Recht erhalten haben. Diese Rechte wurden bereits erörtert 1 . Neben diesen Rechten genießen die Mitglieder der Hierarchie besondere, ihrem Amte entsprechende soziale Rechte und 19 Ibid. S. 1 4 5 - 1 5 0 . 20 F. Kattenbusch, Lehrbuch der vergl. Konfessionskunde S. 170. E. Reinhardt, Die gegenwärtige Verfassung. S. 435. K. Beth, Die Orient. Christenheit. S. 31—34. Die W ü r d e des großen Logotheten beim Patriarchen in Konstantinopel ist bereits seit mehreren Dezennien in der sehr reichen und angesehen Familie Aristarchi in Konstantinopel erblich. §. 62. 1 Siehe §. 52 ff. §. 62. Die allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hierarchie. 247 Privilegien, welche ihnen gesetzlich gewährleistet sind. Die wichtigsten unter diesen Rechten und Privilegien sind folgende: 1) Die persönliche Immunität, wonach derjenige, welcher einen Geistlichen verletzt, nach den Kanones der schwerstem Kirchenstrafe, nämlich dem Anathem, verfällt 2 ; eine schwere Strafe trifft ihn auch nach den weltlichen Ge- setzen 3 . 2) Die Mitglieder des Klerus sind von gewissen bürgerlichen Pflichten befreit. Dieser Grundsatz beruht auf dem Gedanken, daß das geistliche Amt von demjenigen, welcher dasselbe bekleidet, fordert, daß er seine ganze Zeit und Kraft dem Dienste der Kirche widme, und daß der Staat, welcher die Kirche anerkennt, von der Geistlichkeit nicht die- selben Verpflichtungen verlangen kann, welche den übrigen Untertanen auferlegt werden können. Die griechisch-römische Gesetzgebung hat dieses Privilegium der Geistlichkeit im vollen Maße zuerkannt, indem sie dieselbe nicht nur von allen außerkirchlichen Diensten, sondern auch von der Leistung der Abgaben befreite Gegenwärtig genießt die Geistlichkeit nur einige von diesen Privilegien, u . z w . : a) die Befreiung vom Kriegsdienste 5 ; b) die Befreiung, erforderlichen Falles ihre Häuser zu Heereszwecken abtreten zu m ü s s e n 6 ; c) die Befreiung von der Geschworenenpflicht 7 ; d) die Befreiung von der Übernahme von Vor- mundschaften gegen den Willen 8 und e) die Befreiung von der Pflicht, an Sonn- und Feiertagen vor dem Forum des Gerichtes oder der poli- tischen Behörde zu erscheinen 9 . 3) Der privilegierte Gerichtsstand, wonach alle Mitglieder des Klerus in zivilen und kriminellen Angelegen- heiten nur dem geistlichen und nicht dem weltlichen Gerichte unterstan- den 1 0 ; außerdem konnte kein Bischof in zivilrechtlichen Angelegenheiten als Zeuge 1 1 vor Gericht geladen und kein Priester verhalten werden, 2 3. Kanon des Konzils in der Sophiakirche zu Konstantinopel. 3 Siehe Chrysobullon des Kaisers Manuel Comnenus vom Jahre 1144 (De immunitate clericorum), enthalten in dem Kommentare Balsamons zum 4. Kanon des VII. allgem. Konzils (Ath. Synt. II, 570). Für Österreich siehe §§. 152—154 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852. Siehe Hofdekret vom 22. Juli 1780, wonach die Begleitung eines Priesters mittels Wache vor Gericht entweder des Nachts oder in einem wohlgeschlossenen Wagen zu erfolgen hat, damit die priesterliche Kleidung nicht der Kritik d e s Volkes ausgesetzt werde. 4 0. Grashof, Die Gesetze der römischen Kaiser über die Immunitäten des Klerus (Archiv für Kirchenrecht. 37, 256 u. ff.). 5 Für Österreich, 31 des Gesetzes vom 11. April 1889. 6 Für Österreich die kaiserliche Verordnung vom 5. Mai 1856. 7 Österreichisches Gesetz vom 23. Mai 1873. §. 3. Punkt 3. 8 Österreichisches bürgerliches Gesetzbuch. §§. 195. 281. 9 Österreichisches Hofdekret vom 17. März 1791. 10 O. Grashof, Die Anerkennung des privilegierten Gerichtsstandes des Klerus durch die römischen Kaiser (Archiv. 38, 3. u. ff.). “ Cod. Theod. Hb. XI. tit. 39. 1. 8 ; Cod. Justin, lib. I. tit. 3. 1. 7 ; Justin. nov. 123. c. 7. Vergl. Karth. 59. Kan. 248 II. Teil. Die Verfassung der Kirche. vor dem Ziviigerichte einen Zeugeneid abzulegen 12 . Gegenwärtig gilt in allen christlichen Staaten der Grundsatz, daß die Mitglieder des Kle- rus dem kirchlichen Gerichte nur jener Übertretungen wegen unterstehen, welche auf ihren kirchlichen Dienst Bezug haben und rücksichtlich wel- cher nicht in den staatlichen, sondern in den kirchlichen Gesetzen Be- stimmungen enthalten sind 1S . 4) Das Ehrenrecht der Geistlichkeit in der Kirche ist sowohl durch das göttliche u , als auch durch das posi- tive Recht anerkannt 15 . II. Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder der Hierarchie bestehen darin, daß sie sich von allen, selbst von sonst unbedeutenden morali- schen Übertretungen, sowie von gewissen, mit ihrem geistlichen Amte unvereinbaren Geschäften zu enthalten, sowie daß sie ihr äußeres Ver- halten ihrer Würde gemäß einzurichten haben. Die Kanones verbieten sonach den Geistlichen unter Androhung der Absetzung, 1) die Trun- kenheit 10 , das Spiel 17 , den Wucher 1 8 , alle öffentlichen Unterhaltungen und Vergnügungen, namentlich den Besuch von Gasthäusern, Theatern Bällen, u. s. w. 19, auch dann, wenn derlei Unterhaltungen in den Privat- häusern, beispielsweise bei Hochzeiten, abgehalten werden 2 0 ; sodann dasjenige, was der körperlichen Enthaltsamkeit zuwiderläuft, namentlich 12 Cod. Theod. lib. XL tit. 39. 1. 10; Cod. Justin, üb. I. tit. 3. 1. 8. lib. IX. tit. 41. 13 In der Türkei ist bis heute den Patriarchen und Bischöfen das Recht der Zivil-Jurisdiktion bezüglich ihrer Gläubigen erhalten. Siehe d a s oben (Seite 133) erwähnte Hatti-Humayum vom 18. Februar 1856; überdies die Vorstellung des P a—triarchen Joachim vom 14. Juli 1883 an das türkische Ministerium für Justiz und kirchliche Angelegenheiten, aus welcher zu entnehmen ist, daß die Regierung des Sultan diesem Rechte der Patriarchen und Bischöfe hinsichtlich der Zivil-Jurisdiktion nicht immer die entsprechende Beachtung angedeihen läßt. In Österreich pflegt die staatliche Obrigkeit das Einvernehmen mit der kirchlichen Obrigkeit nur in jenen Fällen, w o es sich um strafbare Handlungen der Geistlichen gegen den Glauben und die öffentliche Moral handelt (siehe §§. 122—124 und 500—525 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852); bei allen übrigen strafbaren Handlungen wird im Falle der Untersuchung und Aburteilung eines Priesters die kirchliche Behörde bloß verstän- digt (siehe §. 29 des Gesetzes vom 27. Mai 1874 und den Erlaß des Justizmini- steriums vom 25. Jänner 1880, Nro. 1091). 14 Matth. 10, 40; Mark. 10, 16; Joh. 13, 20. 15 Vergl. Silbernagl, Verfassung. S. 15 u. ff. 10 42. 43. Kan. Apost.; Blastems. K, 35 (Ath. Synt. VI, 345). 17 42. 43. Kan. A p o s t ; 50. Trull. Kan. 18 44. Kan. Apost.; I. allg. Konz. 17. Kan.; Chalc. 3. Kan.; 10. 15. Trull. Kan.; VII. allgem, Konz. 19. Kan.; Laod. 4. Kan.; Karth. 5. 16. Kan.; Basilius d. Gr. 14. Kan.; Gregorius v. Nyssa. 6. Kan.; Blaslares. T. 7 (Ath. Synt. I, 329). i8 54. Kan. Apost.; 24. 51. 62. Trull. Kan.; VII. allgem. Konz. 22. Kan.; Laod. 24. 55. Kan.; Karth. 40. 60. Kan. Dieses Verbot gilt auch für die Kinder der Geist- lichen (Karth. 15. Kan.). 20 24. Trull. Kan. und der Kommentar Balsamons zu diesem Kanon (Ath. Synt. II, 357). §. 62. Die allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Hierarchie. 249 den Ehebruch 2 V die Unzucht 22, die zweite Ehe 23, das Halten einer Frauensperson im Hause, welche nicht im engsten verwandtschaftlichen Verhältnisse steht 24, das Zusammenleben mit der Ehegatin, welche sich des Eherbuches schuldig gemacht hat 2 5 u. s. w. Dem Geistlichen sind auch an und für sich unschuldige Beschäftigungen, z. B. die Jagd, unter- sagt 26 . 2) Die Kanones verbieten überdies dem Geistlichen: Das Hal- ten von Gasthäusern 27 , das Handeltreiben 28 , die Chirurgie 29 die Bürg- 21 Neoc. 1. Kan.; Kavovixöv Johannes des Fasters (Ath. Synt. IV, 439); Nomokanon. I, 32 (Ath. Synt. I. 73). 22 25. Kan. Apost.; Neoc. 1. Kan. 23 17. 26. Kan. Apost.; IV. allgem. Konz. 14. Kan.; 3. 6. Trull. Kan.; Neoc. 1. 3. Kan.; Basilius d. Gr. 12. 80. Kan. 24 I. allgem. Konz. 3. Kan.; 5. Trull. Kan.; VII. allgem. Konz. 18. Kan.; Anc. 19. Kan.; Karth. 18. Kan.; Basilius d. Gr. 88. Kan.; Blastares. T, 19 (Ath. Synt. 193—195), wo die Gesetze der griechisch-römischen Kaiser gegen jene Geistlichen, welche in ihrem Hause fremde Frauenspersonen beherbergen, erwähnt werden. G e—wisse Priester, welche entweder· unverheiratet oder Witwer waren, hielten des Haus- haltes wegen oder zur Erziehung der Kinder unverheiratete Personen weiblichen Geschlechts, traten zu diesen in eine ״geistliche Bruderschaft” und nannten sie a8sX׳pai, &־fa7tY]Tai. Gegen diese angebliche geistliche Bruderschaft zwischen Geist- lichen und unverheirateten Personen weiblichen Geschlechts erhoben sich in ent- schiedener Weise die Kirchenväter (Klemens von Rom in dem ihm zugeschriebenen Sendschreiben an die Jungfrauen. I, 10. II, 1. 5. 14; Cyprianus in seinem 4. Send- schreiben ; Augustinus, De bon. vid. 22 und andere) und am heftigsten Chrysostomus, welcher zwei Reden dawider hinterließ (Opp. Ed. Migne. I, 496 und 513). In sei- nem Buche über die Geistlichkeit (VI, 9) hält er den Priestern vor, wie sie sich von allem zu enthaltenihaben, w a s zur Kritik ihres moralischen Verhaltens führen könnte. Hieronymus, gleichfalls gegen diese ״geistlichen Schwestern” (Agapeten) auftretend, sagt unter a n d e r e m : ״Pudet dicere, proh. n e f a s : Trieste, sed verum e s t : unde in ecclesias agapetarum pestis introiit ? unde sine nuptiis aliud nomen uxorum ? imo unde novum conctibinarum genus (ad Ocean., De vita cleric. Cf. ad7Eustoch., De custod. virgin.)? In der Synode zu Antiochia (a. 210) w u r d e neben verschie- denen gegen Paulus von Samosata erhobenen Anschuldigungen auch angeführt, daß er in seinem Hause fremde Frauenspersonen gehalten habe und dies auch seinem Klerus gestattete (siehe Eusebius, Kirchengeschichte. VII, 30). In dem 3. Kanon des I. allgem. Konzils werden solche Frauenspersonen esoveiaaxTOi (introductae, subin- troductae) genannt. Siehe hierüber die gediegene und gelehrte Anmerkung Beveregii (Synodikon. Tom. II. Annot. p. 45—47). 25 Neoc. 8. Kan. und der Kommentar Balsamons zu diesem Kanon (Ath. Synt. III, 83). 26 51. Trull. Kan. ״Der Priester, welcher die Jagd betreibt, soll durch drei Monate suspendiert werden” heißt es im 135. Kanon des Nomokanon zum großen Euchologion. 27 9. Trull. Kan. und Kommentar Balsamons zu diesem Kanon (Ath. Synt. II, 327). 28 Siehe 27. Kap. IX. Tit. des Nomokanon (Ath, Synt. I, 201—209) 39 162. Kanon des Nikephorus Confessor. Vergl. 102. Kanon im Nomokanon zum großen Euchologion. 16’ 250 II. Teil. Die Verfassung der Kirche. schaftsleistung für andere in gerichtlichen Angelegenheiten 30, die Vertretung eines anderen in privaten Angelegenheiten vor Gericht 31 , die Beschäf- tigung mit weltlichen 32 oder militärischen 33 Dingen, und endlich die eifrige Teilname an politischen Fragen ;!4 , 3) Bezüglich der äußeren Hal- tung bestimmen die Kannones, daß der Priester in allem bescheiden und ergeben sein 35 , Almosen verteilen 36 und stets die geistliche Klei- dung in einer seinem Amte entsprechenden Weise tragen soll 37 .