§ 99
Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. In den heutigen autokephalen Kirchen sind die Synoden, welche die oberste Zentralgewalt bilden, entweder permanente oder periodische, je nachdem dieselben ständig versammelt sind oder nur zu bestimmten Zeiten zusammentreten. In den Wirkungskreis einiger dieser Synoden gehören sowohl die auf den Glauben und den Gottesdienst, als auch die auf die Kirchenverwaltung Bezug habenden Angelegenheiten, während wieder in einigen Kirchen diese Angelegenheiten geteilt behandelt werden, so daß die Glaubens- und gottesdienstlichen Angelegenheiten der bi- schöflichen Synode, die auf die Verwaltung der Kirche Bezug habenden Agenden aber den Kongressen, an welchen auch Vertreter des Volkes in vorgeschriebener Weise teilnehmen, zufallen. Permanente bischöfliche Synoden bestehen in den vier orienta- lischen Patriarchaten, in der russischen Kirche und in der Kirche des Königreichs Griechenland; alle übrigen autokephalen Kirchen haben periodische Synoden, außer dem Erzbistum Sinai, woselbst der betref- fende Erzbischof, wegen des Nichtvorhandenseins anderer Bischöfe, mit seiner Geistlichkeit die oberste Kirchenverwaltung besorgt. I. Permanente Synoden. 1) In dem Patriarchate von Konstantinopel1 obliegt der heiligen Synode die Sorge für alle kirchlichen Angelegenheiten (et? oXac tot5 ׳icveojiattxa? oiro&easts). Sie besteht aus zwölf Bischöfen unter dem Vorsitze des Patriarchen. Sämtliche Bischöfe des Patriarchats sind be- rechtigt, periodisch auf zwei Jahre Mitglieder der Synode zu sein; jährlich wird die Hälfte der Synodal-Mitglieder erneuert, so daß die Mitgliedschaft für jeden einzelnen Bischof nicht über zwei Jahre dauert, worauf derselbe wieder in seine Eparchie zurückkehrt. Hinsichtlich der Synodal-Entscheidungen stehen allen Mitgliedern der Synode dieselben Rechte zu, jedoch darf ohne den Patriarchen keine Entscheidung ge- troffen werden, geradeso wie er selbst ohne die Synode, deren Urteile 1 §. 99. Siehe §. 27 und 87. §. 99. Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. 339 er gleich den übrigen Bischöfen untersteht, nichts vornehmen kann. Die Synode hält ihre Sitzungen dreimal in der Woche ab, besitzt ihr eigenes Siegel, welches sechs Bestandteile zählt, wovon je einer von je einem aus dem abgelaufenen Jahre in der Synode verbliebenen Bi- schof aufbewahrt wird, während der Griff des Siegels beim Patriarchen hinterlegt ist, so daß ohne Kenntnis dieser sieben Personen keiner Synodal-Urkunde das Siegel beigefügt und sonach kein ämtliches Do- kument von der Synode ausgefertigt werden kann, da auf jedem das Synodal-Siegel ersichtlich sein muß. Zur Synode gehören auch zwei Sekretäre, die jedoch kein Stimmrecht haben, sowie der Skeuophylax, dem die Bewachung der Schatzkammer des Patriarchen obliegt 2 . Neben der heiligen Synode besteht zur Besorgung der ökono- mischen Angelegenheiten des Patriarchates und zur Ausübung der Zivil- jurisdiktion, der gemischte Rat (το έθ-νιχον διαρκές μικτον συμβού- λιον), welcher aus zwölf Mitgliedern gebildet ist u. zw.: aus vier Bi- schöfen, welche zugleich Mitglieder der heiligen Synode sind, weshalb sie auch συνοδικοί genannt werden, und aus acht angesehenen Perso- nen des Laienstandes, σύμβουλοι genannt. Den Vorsitz führt der älteste Bischof. Bei wichtigeren Verhandlungen erscheint der Patriarch selbst, welcher in solchen Fällen den Sitzungen präsidiert. Die Funktion der Mitglieder dieses Rates dauert zwei Jahre; jährlich scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch neue Mitglieder ersetzt. Die welt- lichen Ratsmitglieder, welche alle Bewohner Konstantinopels sind, ver- sehen dieses Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die bischöflichen Mit- glieder wählt die heilige Synode; die Wahl der vier weltlichen Mitglieder besorgt eine besondere Wahlversammlung (εκλογική συνέλευσις), welche aus 26 Vertretern der Pfarren Konstantinopels und des Bosporus, aus den Mitgliedern der heiligen Synode und aus jenen Mitgliedern des gemischten Rates, welche aus dem Rate ausscheiden, gebildet wird, so daß diese Versammlung 42 Teilnehmer zählt. Das Wahlergebnis wird vom Patriarchen der kaiserlichen Regierung mitgeteilt. Die Sitzun- gen des Rates, zu deren ordnungsmäßiger Abhaltung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteilen der Mitglieder erforderlich ist, werden regelmäßig zweimal wöchentlich abgehalten. Zur Giltigkeit der Beschlüsse müssen diese von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, vom Vorsit- zenden durch das Siegel beglaubigt und vom Patriarchen bestätigt werden 3 . Sehr oft werden von der heiligen Synode und vom gemischten Rate gemeinsame Sitzungen abgehalten, und wird die bezügliche Ver- sammlung, als τ α δύο σώματα bezeichnet. Den Vorsitz in diesen Sit- zungen führt stets der Patriarch. 2 Κανονισμός περί τοδ σχηματισμού της ίερας σονόδοο. 1 8 6 2 . 3 Κανονισμός περί τοδ μικτδΰ σομβοολίοο. 1862. 22* 340 II. Teil. D i e Verfasstrog der Kirche. Der gemischte Rat erstreckt seine Tätigkeit bezüglich der ökono- mischen Angelegenheiten des Patriarchates auch auf den Gottesdienst, die Gotteshäuser, und im allgemeinen auf geistliche Angelegenheiten; ebenso auf den öffentlichen Dienst der Geistlichen, auf die Ausgabe liturgischer Bücher und solcher geistlichen Inhaltes. Diese Angelegen- heiten berühren den gemischten Rat nur insofern, als er für die erfor- derlichen Geldmittel zu sorgen hat. Die Sorge aber dafür, daß alles zur Förderung des Ansehens der Kirche und im Geiste des orthodoxen Glaubens ausgeführt werde, wird vom Rate besonderen geistlichen Personen (exiTpoTCOO?) übertragen, welche als solche die Zentral- Kirchenepitropie von Konstantinopel bilden. Diese Epitropie wird aus drei Geistlichen gebildet, welche für ihre Tätigkeit in Beziehung auf den Glauben unmittelbar der heiligen Synode verantwortlich sind 3 *. 2) In den Patriarchaten von Alexandria, Antiochia und Jerusalem besteht in der Residenz des Patriarchen eine heilige Synode, welche aus den Suffragan-Bischöfen gebildet wird und alle Angelegenheiten des betreffenden Patriarchats besorgt 4 . 3) In der russischen Kirche5 bildet die heilige dirigierende Synode das oberste Zentral-Organ. Dieselbe besteht nach dem Ukas vom 9. Juli 1819 aus sieben Mitgliedern, von denen der Metropolit von Petersburg den Titel ״oberstes Mitglied” führt, während die übrigen die einfache Bezeichnung ״Mitglieder” oder ״Assessoren” führen. Stän- dige Mitglieder sind gewöhnlich die Metropoliten; Assessoren werden die auf eine bestimmte Zeit zur Teilnahme an den Synodal-Sitzungen berufenen Eparchial-Bischöfe genannt. In den Wirkungskreis der Synode, welche, wenn sie versammelt ist, wöchentlich dreimal Sitzungen abhält, gehören alle geistlichen und die Kirchenverwaltung· betreffenden Ange- legenheiten des ganzen russischen Kaiserreichs 6 . Bei der Synode ist ein Ober-Prokuror bestellt, welcher als Beobachter des Vollzuges der in geistlichen Angelegenheiten bestehenden Gesetze fungiert und bei den Synodal-Verhandlungen mit der Auslegung der Gesetze und der Angabe jener Daten betraut ist, welche zur Lösung der betreffenden Frage im Sinne der bestehenden Normen erforderlich sind. Derselbe ist der Vermittler zwischen dem Staatsoberhaupte und der Synode, besorgt alle externen Angelegenheiten derselben und hat zu diesem 3a Κανονισμός περί της έν Κωνσταντινοιιπόλει εκκλησιαστικής κεντρικής επιτροπής. 1 8 9 8 . 4 Silbernagl, Verfassung. Seite 21. Auf dem Rundschreiben der orthodox- orientalischen Patriarchen vom 6. Mai 1848 sind vier Bischöfe und Mitglieder der Patriarchal-Synode zu Antiochia, sowie sieben Bischöfe und Mitglieder der Patriarchal- Synode zu Jerusalem unterzeichnet. 5 Siehe §. 28 und 87. 6 T. Barsow, Sbornik. I. Teil. I. Abschn. 1. Kap. (S. 1—10). §. 99. Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. 341 Zwecke einen besonderen Gehilfen 7 , sowie eine eigene Kanzlei 8 . In unmittelbarer Abhängigkeit von dem Ober-Prokuror besteht für die Führung der ökonomischen Angelegenheiten der Synode, die Ökonomie- Direktion 9 . Von der Synode abhängig ist das Lehr-Komitee, welches sich mit didaktisch-pädagogischen Fragen befaßt, und die Aufgabe hat, durch Revisionen das Studium und die Disziplin in allen theologischen An- stalten Rußlands zu überwachen. Dasselbe besteht aus neun Mitgliedern geistlichen und weltlichen Standes, welchen nach Bedarf auch andere, im Lehrfache und in der Pädagogik anerkannte Fachmänner beigegeben werden. Die von dem Komitee gefaßten Beschlüsse müssen, um rechts- kräftig zu werden, die Bestätigung der Synode erhalten 10. Die Synode hat ihren Sitz in Petersburg und sind derselben zwei Hilfsämter, eines in Moskau und eines in Tiflis, untergeordnet, von denen das erstere das Moskauer Synodal-Komptoir genannt wird, unter der Leitung des Metropoliten von Moskau steht und zu seinen Mit- gliedern zwei Bischöfe und den Protopresbyter der großen Himmel- fahrtskirche in Moskau zählt. Zu dem Wirkungskreise dieses Komptoirs gehört die Sorge für die drei großen Synodal-Palais samt Kirchen in Moskau, sowie für die Stauropegial-Klöster 11 . Bedeutend wichtiger als das ebenerwähnte, ist das Komptoir von Grusien und Imeretien der heiligen dirigierenden Synode. Dieses Komptoir, in welchem der Exarch von Grusien den Vorsitz führt, ist aus drei Archimandriten, und zwar zwei aus Grusien und einer aus Imeretien, sowie einem Erzpriester ge- bildet. Demselben unterstehen die Eparchial-Bischöfe von Imeretien, Mingrelien und Gurien. Der Wirkungskreis dieses Komptoirs erstreckt sich, unter der Oberleitung der Petersburger Synode 1 2 , auf die geist- lichen und die die Kirchenverwaltung betreffenden Angelegenheiten, welche auf das Gebiet von Grusien und Imeretien Bezug haben. Zur Erhaltung der Reinheit des Glaubens und zur Verhinderung der Verbreitung von Büchern, deren Inhalt dem Glauben entgegenstände, besteht bei der Synode ein geistliches Zensur-Komitee, von welchem wieder andere Komitees in den Provinzen abhängen, unter welchen jene an den geistlichen Akademien in Moskau, Kiew und Kazan die bedeutendsten sind 13. 4) Die oberste Kirchenbehörde im Königreiche Griechenland14 bildet die Synode der hellenischen Kirche (ιερά σύνοδος τ η ς έχκλη- 7 Ib. ι. Teil. I. Abschn. 2. Kap. (S. 1 1 - 1 6 ) . 8 Ib. I. Teil. I. Abschn. 3. Kap. (S. 16—21). 9 Ib. I. Teil. I. Abschn. 5. Kap. (S. 27—54). 10 Ib. I. Teil. I. Abschn. 4. Kap. (S. 21—27). 11 lb. I. Teil. II. Abschn. 7. Kap. (S. 65—70). 12 lb. I. Teil. II. Abschn. 8. Kap. (S. 7 0 - 8 0 ) . 13 lb. I. Teil. II. Abschn. 9. Kap. (S. 8 0 - 9 0 ) . 11 Siehe §. 30. 342 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. σίας τ η ς Ε λ λ ά δ ο ς ) , welche aus fünf bischöflichen, mit dem gleichen Stimmrechte ausgestatteten Mitgliedern gebildet ist, von denen ein Mit- glied, nämlich der Metropolit von Athen, immer den Vorsitz führt. Die übrigen vier Mitglieder werden jährlich durch andere ersetzt, doch können einzelne derselben auch ein zweites Jahr in der Synode ver- bleiben. Bei der Synode, welche jährlich am 1. September ihre Tätig- keit beginnt, ist ein königlicher Komissär (βασιλικός επίτροπος) be- stellt, welcher an allen Synodal-Versammlungen teilnimmt und die Sy- nodal-Akte nach den Mitgliedern der Synode unterzeichnet, jedoch kein Stimmrecht besitzt. Die Geschäfte der Synode werden in innnere (εσωτερικά) und in äußere (εξωτερικά) gesondert. Zu den ersteren, welche unabhängig von der Staatsbehörde behandelt werden, gehört der Glaube, die christliche Moral, der Gottesdienst, die kirchliche Lehre und Disziplin; zu den letzteren, welche im Vereine mit der Staatsbe- hörde besorgt werden, gehören alle sonstigen Angelegenheiten 15. II. Periodische Synoden. a) Streng kirchliche Synoden. 1) In der Kirche des Königreiches Serbien bildet die bischöfliche Synode die oberste Behörde. Nach dem Gesetze vom 31. Dezember 1882 bildeten diese Synode: Der Metropolit, alle Eparchialbischöfe, zwei Archimandriten und ein Erzpriester aus jeder Eparchie ; ״. Gegen- wärtig wird nach dem Gesetze vom Jahre 1900 die bischöflliche Sy- node geradeso wie nach dem Gesetze vom Jahre 1862, nur aus den Eparchialbischöfen unter Vorsitz des Metropoliten gebildet. Ist die Stelle des Metropoliten unbesetzt oder ist derselbe verhindert, so wird er von dem der Weihe nach ältesten Eparchialbischof vertreten. Der Sekretär des großen geistlichen Gerichtes ist der Aktuar in der Synode. Dieselbe versammelt sich regelmäßig jährlich einmal im Frühjahre oder Herbst in Belgrad; im Falle der Notwendigkeit auch zu jeder anderen Jahres- zeit mit Zustimmung des Ministers für Kultus und Unterricht. Zur Fas- sung vollgültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und wenigstens zweier Mitglieder erforderlich. Die Entscheidungen kano- nischer Natur können sogleich vollzogen werden, während für die übrigen die königliche Bestätigung erforderlich ist. In den Wirkungs- kreis der bischöflichen Synode gehören alle Angelegenheiten, welche sich auf den Glauben, die christliche Moral, den kirchlichen Ritus, die Ausbildung des Klerus, die Christenlehre in den weltlichen Schulen, die geistliche Disziplin, die Organisation der Eparchien, Pfarren und 15 Ν ό μ ο ς καταστατικός της ιεράς συνόδου της εκκλησίας της Ε λ λ ά δ ο ς . Ath. Synt. V, 602—613. Vergl. Δ. Χριστοπδόλου Συλλογή. Σελ. 1 4—2 8 . 16 Siehe §. 34 dieses Buches. §. 99. Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. 343 Klöster beziehen; überdies wählt die bischöfliche Synode die Bischöfe, verleiht kirchliche Würden an würdige Priester, verwaltet die kirchlichen Fonde und Vermächtnisse für Kirchen, Klöster und für die kirchliche Literatur, erhält die Verbindung und Einheit in den Dogmen und im Gottesdienst mit den übrigen orthodox-orientalischen autokephalen Kirchen und gibt ihr Gutachten bei Verfassung von Gesetzen ab, welche sich auf die serbische Kirche und den Klerus beziehen, sowie bei der Änderung bestehender Gesetze. Als Instanz der kirchlichen Judikatur entscheidet die bischöfliche Synode über alle Streitigkeiten zwischen den Eparchialbischöfen und dem Metropoliten, über alle von den Bi- schöfen und vom Metropoliten in der Erfüllung der bischöflichen Pflichten begangene Delikte und endlich über Ehestreitigkeiten des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses 17. Die Apellationsinstanz in Angelegenheiten der kirchlichen Gerichts- barkeit bildet das große geistliche Gericht. Dasselbe besteht aus dem Vorsitzenden, fünf ordentlichen und fünf Ehrenmitgliedern und aus dem Sekräter. Von den ordentlichen und von den Ehrenmitgliedern bekleidet je eines die Würde eines Archimandriten, während die übrigen vier Weltgeistliche sind. Der Vorsitzende, welcher Bischof ist, wird von der bischöflichen Synode auf ein Jahr gewählt. Die übrigen Mitglieder werden mittels königlichen Dekretes auf drei Jahre bestellt. Die Sit- zungen, in welchen nur dann vollgiltige Entscheidungen gefällt werden können, wenn der Vorsitzende und vier Mitglieder anwesend sind, werden jährlich zweimal abgehalten. Das große geistliche Gericht prüft, bestätigt, ändert und annulliert die Entscheidungen und Erkenntnisse der geistlichen Eparchialgerichte, verhandelt über die Kompetenzstreitig- keiten der einzelnen Kirchenbehörden, entscheidet über die Ausschließung des Vorsitzenden und der Mitglieder des großen geistlichen Gerichtes sowie der einzelnen geistlichen Eparchialgerichte und bestimmt in diesem Falle, welches geistliche Gericht Recht zu sprechen hat. Die Entschei- dungen und Urteile des großen geistlichen Gerichtes werden von den kompetenten kirchlichen und weltlichen Behörden in Vollzug gesetzt 18. 2) Im Königreich Rumänien ist die heilige Synode welche nach dem Gesetze vom 14. Dezember 1872 aus den beiden Metropoliten (von Bukarest und Jassy), sämtlichen Eparchial- und Titularbischöfen gebildet wird, die oberste Behörde in der Kirche 19. Den Vorsitz in der Synode führt der ungro-walachische Metropolit-Primas, in dessen Ver- hinderung der Metropolit der Moldau, und im äußersten Falle der dem Dienstrange nach älteste Bischof. Den Synodal-Sitzungen wohnt auch ״ Art. 9—17 und 77 des Gesetzes vom Jahre 1900. 18 Art. 78—94 desselben Gesetzes. 19 Siehe §. 35 dieses Buches. 344 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. der Kultusminister mit bloß beratender Stimme bei; ist derselbe jedoch nicht orthodox-orientalischer Konfession, so wird er von einem an- deren Minister vertreten, welcher der orientalischen Kirche angehört. In den Wirkungskreis der Synode gehören die rein kirchlichen Ange- legenheiten, nämlich die geistlichen, disziplinaren und richterlichen Ange- legenheiten. Die Synode versammelt sich jährlich zweimal, und zwar im Herbst und im Frühjahr. Die Synodal Beschlüsse in Angelegenheiten der geistlichen Gerichtsbarkeit sind schon an und für sich vollgiltig, während alle anderen Beschlüsse der Bestätigung des Staatsoberhauptes bedürfen 20. 3) In der Metropolie der Bukowina und von Dalmatien ist das oberste konstitutive Organ in allen Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung und der geistlichen Gerichtsbarkeit die Metropolitan-Synode. Die Synode besteht aus dem Metropoliten, als Vorsitzenden, und den Eparchial-Bischöfen. Im Falle der Verhinderung des Metropoliten oder irgendeines Eparchial-Bischofs, kann auf Grund einer schriftlichen Voll- macht die Vertretung durch einen kirchlichen Würdenträger der betref- fenden Eparchie erfolgen. Bei Verhinderung des Metropoliten hat der dem Dienstrange nach älteste Bischof den Vorsitz zu führen. Sowohl der Metropolit als auch die Eparchial-Bischöfe haben das Recht, je einen mit beratendem Votum ausgestatteten kirchlichen Würdenrtäger zu den Synodal-Sitzungen mitzunehmen. Gewöhnlich versammelt sich die Synode einmal im Jahre; falls jedoch keine dringenden Geschäfte vorliegen, kann hievon auch Umgang genommen werden. Die Synode versammelt sich, mit Rücksicht auf die geographische Lage der Metropolie, in der Regel in der griechischen Kirche zur heil. Drei- faltigkeit in Wien; doch kann über Vereinbarung des Metropoliten mit den Eparchial-Bischöfen die Synode auch anderwärts zusammen- treten. In den Wirkungskreis der Synode gehören alle Angelegenheiten, welche auf den Glauben, die christliche Moral, den Ritus, die geist- liche Disziplin, die geistlichen Anstalten, sowie die geistliche Gerichts- barkeit Bezug haben. Die Beschlüsse der Synode werden, insofern sie sich nicht auf den Glauben, die christliche Moral und die geistliche Gerichtsbarkeit beziehen, in welchen Fällen sie schon an und für sich ver- bindlich sind, dem Monarchen zur Allerhöchsten Sanktion unterbreitet 21 . 4) In der Kirche des Erzbistums Cypern wird die Kirchenver- waltung von der Synode besorgt, welche von dem Erzbischof, als Vor- sitzenden, und drei Eparchialbischöfen gebildet wird. Dieselbe versam- melt sich jährlich nach Ostern, und ist ihr Wirkungskreis durch die allgemeinen kanonischen Normen vorgezeichnet 22 . 20 Art. 8—16, 25 des Gesetzes vom 14. Dezember 1872. 21 Siehe §§. 5—18 des Synodal-Statuts vom 21. August 1884. 22 Siehe Anm. 5 §. 87 dieses Buches. §. 99. Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. 345 5) In der Karlowitzer Metropolie besteht als oberste Behörde für die dogmatischen und streng geistlichen Angelegenheiten die bischöfliche Synode, welche vom Metropoliten als Vorsitzenden, und von allen Eparchial-Bischöfen gebildet wird 23. Im Sinne des königlichen Reskriptes vom Jahre 1868 ist der Wirkungskreis dieser Synode sehr eingeschränkt. Außer den Angelegenheiten der geistlichen Disziplin gehört in die Kompe- tenz der Synode die Wahl der Eparchialbischöfe, die Bestellung der Archimandriten und alle Agenden, welche auf die theologische Lehr- anstalt Bezug haben. An der Synode nimmt ein königlicher Kommissär teil, welcher das Recht hat allen Sitzungen beizuwohnen mit Ausnahme derjenigen, in welchen Glaubens- und rein geistliche Angelegenheiten verhandelt werden, und wenn es sich um eine Bischofswahl handelt 24. Die Synode wird vom Karlowitzer Metropoliten schriftlich nach er- langter Allerhöchster Genehmigung berufen. Die Synode soll regelmäßig jährlich einmal zusammentreten 25 . 6) Nach dem organischen Statut vom Jahre 1869 besteht in der Hermanstädter Metropolie für dogmatische und rein geistliche An- gelegenheiten die bischöfliche Synode, welche aus dem Metropoliten, als Vorsitzenden, und den Eparchialbischöfen gebildet wird 26. Der Me- tropolit ist verpflichtet die Synode jährlich einmal zu berufen, und die Eparchialbischöfe sind verhalten, an den Sitzungen teilzunehmen. In den Wirkungskreis der Synode gehört: a) die kanonische Prüfung des von der Eparchialversammlung zum Bischof Gewählten; b) die Be- handlung aller Fragen, welche auf den Glauben, die Sakramente und den Ritus Bezug haben; c) die Sorge für die Frömmigkeit und Moral des Klerus und des Volkes; d) die Fürsorge, daß die theologischen Anstalten und Präparandien ihrem Zwecke entsprechen; e) die Hinaus- gabe von Instruktionen über die Eigenschaften der Kandidaten des geistlichen und des Lehrstandes und f ) die Wahrung der Freiheit der Kirche und die Abwehr von Versuchen die Ruhe und Heiligkeit der Kirche zu beeinträchtigen 27. 7) Nach dem Statute vom 17. Mai 1871 und dem dem Fürsten- tume Bulgarien angepaßten Statute vom 13. Jänner 1895 obliegt die oberste Verwaltung in dem balgarischen Exarchate der heiligen Synode 28. Die Synode besieht, unter dem Vorsitze des Exarchen, aus vier von sämtlichen Eparchialbischöfen gewählten Bischöfen, deren Mandat vier Jahre dauert, worauf die Wahl erneuert wird. Die Synode versammelt 23 Siehe 29 dieses Buches. 24 Declaratorium vom 16. Juli 1779, §. 21. 25 Vergl. E, Radich, Die Verfassung. S. 34—54. 20 Siehe §. 31 dieses Buches. 27 §§. 171—174 des Statutes. 28 Siehe §. 32 dieses Buches, 22’ 346 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. sich zu den regelmäßigen Sitzungen einmal jährlich, und zwar in der Zeit nach dem zweiten Sonntage nach Ostern; außerordentliche Sit- zungen werden nach Bedarf abgehalten. In den Wirkungskreis dieser Synode gehört: a) die Wahl der Eparchial-Bischöfe zwischen zwei von der Eparchial-Versammlung vorgeschlagenen Kandidaten; b) alle Angelegenheiten, welche sich auf den Glauben, die christliche Moral und den kirchlichen Ritus beziehen, c) die Handhabung der geistlichen Disziplin; d) die Ausbildung der Geistlichkeit; e) die geistliche Zensur; f ) die endgiltige Entscheidung in geistlichen, in Ehe-Angelegenheiten und in Streitigkeiten zwischen Geistlichen 29 . 8) In der montenegrinischen Metropolie ist nach dem Gesetze vom 1. Jänner 1904 die heilige Synode das oberste kirchliche Verwaltungs- organ. Diese ist, unter dem Vorsitze des Erzbischofs von Cetinje und Metropoliten von Montenegro, aus dem Bischof von Zachulmien und Rassien, den Archimandriten der Klöster von Cetinje und Ostrog, aus drei Protopresbytern und aus einem Sekretär gebildet. Der Bischof von Zachulmien und Rassien und die Archimandriten der erwähnten Klöster sind vermöge ihres Amtes Mitglieder der Synode, während die drei Protopresbyteri von der Synode auf drei Jahre gewählt werden. Die Synode versammelt sich zweimal jährlich in dem Resindenzorte des Fürstentums und zwar im Frühjahr und Herbst. In den Wirkungskreis der Synode gehört: 1) die Wahl dreier Geistlicher für den erledigten bischöflichen (beziehungsweise erzbischöflichen) Thron, von welchen einer vom Fürsten ernannt wird; 2) die Oberaufsicht über alle Ange- legenheiten der Metropolie, welche sich auf a) den orthodoxen Glauben, b) auf den Gottesdienst, c) die Rechte der Kirche und der Hierarchie, d) die geistliche Bildung, e) die Kirchenbauten, f ) auf den Klerus und die pfarrlichen Bedienstungen, g) auf die Pfarren und auf die Verwal- tung des Kirchengemeinde-Vermögens und h) auf die Klöster und Mönche beziehen; 3) die Ausübung der obersten Gerichtsbarkeit: a) in allen Angelegenheiten, welche auf die geistliche Disziplin Bezug haben, b) in Eheangelegenheiten. Die Entscheidungen der heiligen Synode in streng geistlichen und rein kirchlichen Fragen können ohneweiters in Vollzug gesetzt werden, während die Entscheidungen in Angelegenheiten, welche die staatliche Obrigkeit berühren, erst nach fürstlicher Geneh- migung vollzogen werden können. b) Die gemischten Synoden. Nach dem Muster des im Jahre 1860 im Patriarchat von Konstan- tinopel eingeführten gemischten Rates (S. 339), welcher aus 8 angesehe- M §§. 4—6, 26—34, 93—97 des Statuts vom Jahre 1871, oder Art. 3 8 - 4 6 und 100—104 des Statuts vom Jahre 1895. §. 99. Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. 347 nen Laien und vier Bischöfen gebildet, die oberste Verwaltung der Angelegenheiten der kirchlichen Ökonomie und der Volksaufklärung zu besorgen hat, wurden wahrscheinlich in neuerer Zeit ähnliche ge- mischte Räte in drei Partikularkirchen eingeführt, und zwar in jener von Karlowitz, von Hermannstadt und in der bulgarischen Kirche. In den gemischten Räten dieser Partikularkirchen wurde jedoch die kano- nisch bestimmte Grenze der Beziehungen zwischen der Hierarchie und dem Volke (§. 53) überschritten, indem den Laien in kirchlichen Ange- legenheiten solche Rechte eingeräumt wurden, welche ihnen nach der Organisation der Kirche nicht zustehen können. Der gemischte Rat des Patriarchats von Konstantinopel wurde einerseits durch die Stellung der morgenländischen Kirche im ottomanischen Kaiserreich und anderseits durch den Umstand veranlaßt, daß durch einen Ferman des Sultans Muhammed II. gleich nach der Einnahme Konstantinopels durch die Türken, dem Patriarchen von Konstantinopel neben der geistlichen auch die zivile Jurisdiktion über alle orthodox-orientalischen Christen des Kaiserreichs zuerkannt wurde. Diese Ziviljurisdiktion konnte natürlich die Synode allein nicht ausüben, sondern es wurde hiefür bereits im XV. Jahrhundert ein besonderes Dikasterium gebildet, in welches der Patriarch einige gewandtere Juristen berief, welche im Verein mit meh- reren Personen geistlichen Standes des Patriarchats unter dem Vorsitz des Patriarchen die zivilen Angelegenheiten der, der morgenländischen Kirche angehörenden Untertanen zu behandeln hatten. Dieses Dikaste- rium hatte auch die Sorge für die ökonomischen Angelegenheiten, welche auf den Kirchenbau, die Ausschmückung der Kirchen, auf die Wohl- tätigkeitsanstalten und auf die Volksaufklärung Bezug hatten. Dieses Privilegium des Patriarchen hinsichtlich der Ziviljurisdiktion, insofern es sich um die christlichen Untertanen des ottomanischen Kaiserreichs handelt, bestand im Jahre 1860, als der in seiner dermaligen Zusammen- setzung bestehende gemischte Rat ins Leben gerufen wurde. Das er- wähnte Privilegium besteht auch dermalen, und ist dem gemischten Rate auch gegenwärtig die Judikatur in allen zivilen Angelegenheiten der erwähnten Untertanen eingeräumt. Überdies hat dieser Rat die Auf- gabe für die materiellen Mittel zur Errichtung von Kirchen, Schulen und Krankenhäusern und aller sonstigen öffentlichen Wohltätigkeits- anstalten zu sorgen. Alle übrigen die Kirchenverwaltung betreffenden Angelegenheiten gehören in die Kompetenz der Patriarchal-Synode und der ihr untergeordneten Verwaltungsorgane, deren Mitglieder ausschließ- lich dem geistlichen Stande angehören. Der gemischte Rat in Konstan- tinopel könnte nicht als Muster angeführt werden, nach welchem die Räte in den erwähnten Partikularkirchen organisiert sind und dies um- soweniger, wenn aus dem Vergleiche dieser Räte mit dem Rate in Konstantinopel erhellt, daß in diesem letzteren Rate die Laien (außer 348 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. den zivilgerichtlichen Angelegenheiten) in kirchlichen Angelegenheiten eine ebensolche Ingerenz besitzen, wie in jeder ordnungsmäßig orga- nisierten Kirchenepitropie, während in den Räten der erwähnten Parti- kularkirchen die Laien in denselben Angelegenheiten eine entscheidende Stimme besitzen. Diese Tatsache steht jedoch nicht im Einklänge mit der fundamentalen Lehre des Kirchenrechts der morgenländischen Kirche über die Bedeutung des weltlichen Elements in der Kirchenverwaltung und über die Beziehungen zwischen der Hierarchie und dem Volke. Da der Bestand der betreffenden gemischten Räte, welche als solche heute bestehen, landesgesetzlich sanktioniert ist, sollen diese hier erwähnt werden. 1) In der Karlowitzer Metropolie obliegt die Besorgung der die Kirchenverwaltung, die Schulen und Schulstiftungen betreffenden Ange- legenheiten dem National-Kirchenkongresse, welcher unter dem Vorsitze des Metropoliten von Karlowitz von allen Eparchial-Bischöfen und 75 Abgeordneten gebildet wird, deren fünfundzwanzig aus dem geistlichen und fünfzig aus dem weltlichen Stande gewählt werden. Der Vizepräsi- dent wird vom Kongresse aus der Zahl der weltlichen Abgeordneten gewählt. Der bei dem Kongresse intervenierende landesfürstliche Kom- missäf nimmt weder an den Verhandlungen, noch an der Beschlußfassung teil. Der Kongreß wird regelmäßig jedes dritte Jahr abgehalten und er- folgt die Einberufung desselben, nach erlangter Genehmigung des Mo- narchen, durch den Metropoliten von Karlowitz oder im Falle der Sedisvakanz, dnrch den Metropolitan-Kirchenrat 80. Die Abwicklung der laufenden, in den Wirkungskreis des National- Kirchenkongresses fallenden Agenden obliegt dem Kongreß-Ausschüsse, welcher aus dem Metropoliten, als Vorsitzenden, einem Bischöfe, aus zwei weiteren geistlichen und fünf weltlichen Mitgliedern besteht, welche, sowie deren Ersatzmänner, vom Kongresse aus deren Mitte gewählt werden. In Fällen der Verhinderung des Metropoliten, führt der anwe- sende Bischof oder dessen Stellvertreter den Vorsitz im Ausschusse. Der Vizepräsident wird von dem Ausschusse selbst, aus der Zahl der weltlichen Mitglieder gewählt. Das Mandat des Kongreß-Ausschusses dauert während der ganzen Kongreß-Periode, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Ausschusses. Zur Beschlußfähigkeit ist, neben dem Vorsitzenden, die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erfor- derlich. Der Kongreß-Ausschuß versammelt sich regelmäßig viermal des Jahres im Residenzorte des Metropoliten; außerordentliche Sitzun- gen werden nach Bedarf von dem Vorsitzenden oder dessen Stellver- treter einberufen. Der Kongreß-Ausschuß, dessen Vorsitzender, sowie dessen Mitglieder dem ^Kongresse für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, 30 Kongreß-Statut vom 14. Mai 1875, §§. 1 - 2 0 . §. 99. Die obersten Organe in den gegenwärtigen autokephalen Kirchen. 349 hat Abschriften seiner Sitzungs-Protokolle dem ungarischen Minister- Präsidenten zu unterbreiten. Der Schriftführer des Ausschusses ist der National-Kirchensekretär 31. Für die Angelegenheiten der geistlichen Gerichtsbarkeit besteht gegenwärtig als Appellationsinstanz (Appellatorium) der Metropolitan- Kirchenrat, welcher aus dem Metropoliten, als Vorsitzenden, zwei Bischöfen, aus drei weiteren geistlichen und drei weltlichen Mitgliedern, dem Notar, als Protokollführer, und dem Fiskal besteht 32 . Diese beiden letzteren haben kein entscheidendes Votum. Der Metropolit ernennt seinen Stellvertreter; die bischöflichen Beisitzer werden von der Synode, die anderen geistlichen und weltlichen Mitglieder von National-Kirchen- kongresse gewählt, während der Fiskal vom Kirchenrate selbst ernannt wird. Der Wirkungskreis des Kirchenrates ist dem analog, welchen das ״Konsistorial-System” für das Metropolitan-Appellatorium vorschreibt 33 . Derselbe ist die oberste Appellations-Instanz in allen gerichtlichen An- gelegenheiten, welche sowohl auf die geistliche Disziplin, als auch auf Ehestreitigkeiten Bezug haben, sodann die erste Gerichts-Instanz bei Klagen gegen die Eparchial-Bischöfe und Eparchial-Konsistorien; über- dies gehören in den Wirkungskreis dieses Rates alle Angelegenheiten, welche sich auf die Glaubenslehre, auf den kirchlichen Ritus und auf die genaue Beobachtung der gesetzlichen Normen seitens der Geist- lichkeit beziehen. Der Metropolitan-Kirchenrat hält regelmäßig zweimal jährlich, wenn notwendig auch öfter, seine Sitzungen in der Residenz des Metropoliten. Da dem National-Kirchenkongresse unter anderem auch die Auf- gabe zufällt, die auf die Schulen und Schulstiftungen Bezug habenden Angelegenheiten zu besorgen, so besteht als Zentralbehörde der National- Schulrat. Nach der Schul-Organisation vom 2. Juli 1872 obliegt dem- selben die Leitung und Aufsicht der serbischen Elementar- und Wieder- holungsschulen, sowie derjenigen höheren Unterrichts- und Bildungs- anstalten, welche aus den Nationalfonden materiell unterstützt werden. Dieser Schulrat besteht aus dem obersten Referenten für die serbischen Nationalschulen und aus sechs weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz in demselben führt der Metropolit; den Vizepräsidenten wählt der Schulrat selbst, die übrigen Mitglieder der National-Kirchenkongreß; als Schrift- führer fungiert der National-Kirchensekretär. Der oberste Schulreferent wird vom Kongresse gewählt und vom Monarchen bestätigt. Der National-Schulrat, welcher seine Sitzungen nach Bedarf, entweder über Berufung des Vorsitzenden oder über Verlangen dreier Mitglieder abhält, 31 Dasselbe Statut §§. 2 1 - 2 5 . 32 Die Organisation des Metropolitan-Kirchenrates vom 29. Mai 1871. 33 Siehe §. 29, S. 143. 350 II. Teil. Die Verfasstrog der Kirche. ist, samt dem obersten Schulreferenten, bezüglich der Tätigkeit dem Kongresse verantwortlich 34. 2) In der Hermannstädter Metropolie besteht nach dem erwähnten organischen Statute des Jahres 1869 der National-Kirchenkongreß, wel- cher aus dem Metropoliten, den Eparchial-Bischöfen und überdies aus 90 Abgeordneten, von welchen dreißig geistlichen und sechzig welt- lichen Standes sind, gebildet wird. Den Vorsitz führt der Metropolit, oder im Falle der Verhinderung desselben, der dem Dienstrange nach älteste Bischof. Die Abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt. Der Kongreß wird vom Metropoliten, oder im Falle der Sedisvakanz, vom Metropolitan-Konsistorium, nach vorher erstatteter Meldung an den Monarchen, einberufen. In den Wirkungskreis des Kongresses, welcher sich jedes dritte Jahr versammelt, gehören: a) die Sorge für die Er- haltung der Glaubensfreiheit und Autonomie in der orthodox-orienta- lischen rumänischen Kirche, b) die Verwaltung aller Angelegenheiten, welche auf die Kirche, Schule und die Schulstiftungen Bezug haben, und c) die W.ahl des Metropoliten, sowie der Beisitzer des Metropo- litan-Konsistoriums 35. Das Metropolitan-Konsistorium ist das oberste Verwaltungs- und Gerichtsorgan. Dasselbe besteht aus dem Metropoliten, als Vorsitzen- den, den Eparchial-Bischöfen und der erforderlichen Zahl von Ehren- beisitzern, welche der Kongreß aus seinem Mitgliedern, geistlichen und weltlichen Standes, erwählt, und zerfällt in drei Senate, nämlich: den rein kirchlichen Senat, den Schul-Senat und den Epitropal-Senat. In sämtlichen Senaten führt der Metropolit den Vorsitz. Der kirchliche Senat zählt sechs Beisitzer geistlichen Standes; die gleiche Zahl von Beisitzern haben auch die beiden anderen Senate, jedoch mit dem Unter- schiede, daß ein Drittel derselben dem geistlichen und zwei Drittel dem weltlichen Stande angehören. Für alle drei Senate besteht ein Sekretär und ein Fiskal, und für die Ehe-Angelegenheiten ein Anwalt. Der kirch- liche Senat entscheidet über alle geistlichen Streitsachen als Appella- tions-Instanz, dem Schul-Senate obliegt die oberste Verwaltung aller konfessionellen Schulen und Anstalten, und der Epitropal-Senat be- sorgt die Verwaltung der Fonde, welche der Metropolie als solcher gehören. In den allgemeinen Sitzungen des Metropolitan-Konsistoriums, an welchen die Mitglieder aller Senate teilnehmen, werden der Sekräter und der Fiskal gewählt, und die zur Einberufung des National-Kirchen- kongresses und zur Wahl der Kongreß-Abgeordneten notwendigen Vorbereitungen getroffen 36. 34 Durch die §§. 136—143 der im Texte erwähnten Schul-Organisation wurde die Organisation d e s Schulrates vom 29. Mai 1871 abgeändert. 35 §§. 143—154 d e s organischen Statuts. 30 §§. 158—170 des organischen Statuts. §. 100. Historische Übersicht. 351 3) Im bulgarischen Exarchat besteht der Exarchal-Rat; derselbe aus dem Exarchen, als Vorsitzenden, und sechs angeseheneren Mitglie- dern des weltlichen Standes zusammengesetzt, welche von dem Volke und Klerus aller Eparchien des Exarchats gewählt und von der Re- gierung über Vorschlag des Exarchen bestätigt werden. Das Mandat dieser Mitglieder dauert vier Jahre, worauf zu Neuwahlen geschritten wird. In den Wirkungskreis des Exarchal-Rates gehört: a) das Schul- wesen; b) die Errichtung von Kirchen und Wohltätigkeitsanstalten; c) die Verwaltung des Kirchenvermögens; d) die Prüfung der Jahres- rechnungen sämtlicher Kirchen und Klöster, und e) die Entscheidung der privatrechtlichen Seite in Ehestreitigkeiten 37 . Drittes Kapitel. Die Eparchial-Verfassung. I. Die Eparchial-Bischöfe.